Dispute Over Minor Debt Payment Involve Federal Tribunal Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties arising from a payment issue regarding an unpaid invoice. The plaintiff approached a peace court, resulting in a partial ruling in his favor which mandated the defendant to make a small payment along with court costs. Subsequently, the plaintiff escalated the matter to the District Court and then to the Cantonal Court, both of which rejected his appeals on procedural grounds. The plaintiff then submitted a further appeal to the Federal Tribunal, which determined that the appeal was not admissible given that it did not contest a final cantonal court decision and that the amount in dispute was below the threshold for civil matters. The Federal Tribunal also noted deficiencies in the grounds presented in the appeal, leading to a conclusion of not proceeding with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dispute Over Minor Debt Payment Involve Federal Tribunal Jurisdiction: The plaintiff approached a peace court, resulting in a partial ruling in his favor which mandated the defendant to make a small payment along with court costs. Subsequently, the plaintiff escalated the matter to the District Court and then to the Cantonal Court, both of which rejected his appeals on procedural grounds. The plaintiff then submitted a further appeal to the Federal Tribunal, which determined that the appeal was not admissible given that it did not contest a final cantonal court decision and that the amount in dispute was below the threshold for civil matters. The Federal Tribunal also noted deficiencies in the grounds presented in the appeal, leading to a conclusion of not proceeding with the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the appeal.
Used to rule that no court fees shall be levied.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_66/2008 /len
Urteil vom 4. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
handelnd durch Dr. Claudine Bolay.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2008 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 15. März 2008.
In Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass seine Rechnung vom 21. November 2006 nicht rechtzeitig bezahlt worden sei, an das Friedensrichteramt Uitikon wendete, worauf der Friedensrichter die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 27. November 2007 teilweise guthiess und den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 18.90 sowie zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr. 25.-- verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich gelangte, das die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Zirkularbeschluss vom 11. Februar 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. März 2008 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Friedensrichters vom 27. November 2007 richtet, da es sich bei diesem Urteil nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), und nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit sich die Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2008 und den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2008 richtet, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin