Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_66/2007 KI-generiert

Denial of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation Regarding Time-Barred Claims

Geschäftsnummer 4D_66/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a request for free legal aid, which was denied by the district court due to the perceived hopelessness of the underlying claim. The party then appealed this decision to the cantonal court, which upheld the initial ruling, asserting that the claims for compensation and damages were likely barred by statutes of limitations, as the party failed to demonstrate timely interruption of the limitation period. Following this, the party brought the matter before the federal court, which noted that the procedural submissions failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations or to address the reasoning provided by the lower court regarding the alleged procedural deficiencies. Ultimately, the federal court ruled that the appeal was inadmissible and denied the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 118 BGG, Art. 29 BV; Denial of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation Regarding Time-Barred Claims: The party then appealed this decision to the cantonal court, which upheld the initial ruling, asserting that the claims for compensation and damages were likely barred by statutes of limitations, as the party failed to demonstrate timely interruption of the limitation period. Following this, the party brought the matter before the federal court, which noted that the procedural submissions failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations or to address the reasoning provided by the lower court regarding the alleged procedural deficiencies. Ultimately, the federal court ruled that the appeal was inadmissible and denied the request for free legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Unterbrechung der Verjährung Anspruch auf rechtliches Gehör Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the required grounds for appeal.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the appeal, and also in relation to the required grounds for appeal.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_66/2007

Urteil vom 27. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 21. September 2007.

In Erwägung:

dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage mit Verfügung vom 26. Juni 2007 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn den gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2007 erhobenen Rekurs mit Urteil vom 21. September 2007 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es in Bestätigung der von der Erstinstanz festgestellten Aussichtslosigkeit erwog, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche verjährt erscheinen, da es die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren unterlassen habe, die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung aufzuzeigen;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2007 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdeführerin zwar unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorbringt, in ihrem Rekurs vor dem Obergericht ein Ausstandsbegehren gestellt zu haben, es dabei jedoch unterlässt, auf die Erwägung des Obergerichts einzugehen, wonach auf die geltend gemachte Ausstandsverletzung nicht einzutreten sei, da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren kein Ausstandsbegehren gestellt habe;

dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht sinngemäss vorbringt, die Verjährung mit ihrem Gesuch vom 6. Mai 2004 an das Oberamt Olten-Gösgen unterbrochen zu haben, womit die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne dies rechtsgenüglich zu begründen ( Art. 118 BGG );

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 29 BV , Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots vorbringt, ohne jedoch näher zu begründen, worin eine Verletzung dieser Grundrechte bestehen soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: