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4D_65/2026 KI-generiert

4D_65/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_65/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 11. Februar 2026 ordnete die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der von ihm bewohnten 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss rechts der Liegenschaft B.________ in U.________ an. Mit Entscheid vom 20. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 11. Februar 2026 erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; 4D_65/2026 · Bundesgericht: Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Kostenerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_65/2026

Urteil vom 18. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 10. April 2026 (ZV.2026.112-EZO3) und das Begleitschreiben vom gleichen Tag.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 11. Februar 2026 ordnete die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der von ihm bewohnten 4-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss rechts der Liegenschaft B.________ in U.________ an.

Mit Entscheid vom 20. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 11. Februar 2026 erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

Mit Entscheid vom 10. April 2026 wies das Kantonsgericht ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten ab. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom gleichen Tag zugestellt.

Mit Eingabe vom 11. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. April 2026 samt Begleitschreiben mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Eingabe vom 15. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann