Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_65/2024 KI-generiert

Heir's Appeal Against Storage Lease Termination Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_65/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose concerning the eviction of a tenant from a storage space in a property in U.________, following the death of the original lessee C.________, with the lease subsequently inherited by A.________. The company B.________ AG, the lessor, terminated the lease effective September 30, 2023, pursuant to Art. 257d OR. The District Court of Dietikon ruled in favor of B.________ AG, requiring A.________ to vacate the premises. A.________ contested this decision through an appeal, but the Zurich Cantonal Court did not admit the appeal due to insufficient legal reasoning. A further appeal was then filed with the Swiss Federal Tribunal, including a request for legal aid. However, the documentation provided did not meet the requirements to demonstrate legal errors in the previous judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Heir's Appeal Against Storage Lease Termination Dismissed for Insufficient Substantiation: The company B.________ AG, the lessor, terminated the lease effective September 30, 2023, pursuant to Art. 257d OR. The District Court of Dietikon ruled in favor of B.________ AG, requiring A.________ to vacate the premises. A.________ contested this decision through an appeal, but the Zurich Cantonal Court did not admit the appeal due to insufficient legal reasoning. A further appeal was then filed with the Swiss Federal Tribunal, including a request for legal aid. However, the documentation provided did not meet the requirements to demonstrate legal errors in the previous judgments.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Kündigung des Mietverhältnisses gesetzliches Erbrecht Vermieterrechte Mitmieter Abberufung des Willensvollstreckers Erblasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it clearly does not meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_65/2024

Urteil vom 14. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2024 (PF240008-O/U).

Erwägungen:

1. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) schloss mit C.________ am 23./25. Mai 2012 bzw. 5./12. Juni 2014 einen Mietvertrag über einen Lagerraum im Zwischengeschoss in der Liegenschaft T.________ in U.________. Nach dem Ableben von C.________ ging das Mietverhältnis auf deren Erbin A.________ (Beschwerdeführerin) über.

Die Beschwerdegegnerin kündigte das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR mit amtlich genehmigtem Formular vom 4. August 2023 per 30. September 2023.

Mit Urteil vom 20. Februar 2024 hiess das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon ein von der Beschwerdegegnerin gestelltes Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den genannten Lagerraum unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.

Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. März 2024 nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie sinngemäss darum, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

3. Die Vorinstanz trat auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Beschwerde nicht eintrat.

Ebensowenig setzt sie sich im Übrigen genügend mit der Zusatzbegründung der Vorinstanz auseinander, nach der sie zum Schluss kam, dass der kantonalen Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf diese eingetreten werden könnte.

Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer