Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_65/2021 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant: Appeal Regarding Extension and Delay Complaint Dismissed

Geschäftsnummer 4D_65/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where the complainant, referred to as A.________, lodged an appeal against a decision made by the Obergericht des Kantons Bern, which rejected A.________'s complaint of legal delay against the Regional Court Bern-Mittelland. This legal dispute centers around a demand under an insurance contract. The Regional Court had previously granted an extension to the opposing party, represented by B.________ AG, for submitting a response. A.________ challenged this extension, arguing it constituted an unwarranted legal delay. Upon the rejection of the complaint by the Obergericht on November 17, 2021, A.________ pursued further legal action by appealing to the Swiss Federal Tribunal on November 18, 2021. The higher court examined the admissibility of the legal remedy sought by evaluating if a matter of fundamental legal significance was present, which A.________ did not demonstrate adequately.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Plaintiff v. Defendant: Appeal Regarding Extension and Delay Complaint Dismissed: This legal dispute centers around a demand under an insurance contract. The Regional Court had previously granted an extension to the opposing party, represented by B.________ AG, for submitting a response. A.________ challenged this extension, arguing it constituted an unwarranted legal delay. Upon the rejection of the complaint by the Obergericht on November 17, 2021, A.________ pursued further legal action by appealing to the Swiss Federal Tribunal on November 18, 2021. The higher court examined the admissibility of the legal remedy sought by evaluating if a matter of fundamental legal significance was present, which A.________ did not demonstrate adequately.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsvertrag, Rechtsverzögerungsbeschwerde Forderungseingabe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ausdehnung des Verfahrens Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Zivilrechtsstreitigkeit Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the primary ground for not entering upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the decision to waive court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used in the dispositive to deny party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_65/2021

Urteil vom 5. Januar 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Bern-Mittelland,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Versicherungsvertrag, Rechtsverzögerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. November 2021 (ZK 21 523).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 1. November 2021 bewilligte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Verfahrensbeteiligten in einem vom Beschwerdeführer gegen diese angehobenen Forderungsstreit ein Fristerstreckungsgesuch und erstreckte ihr die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 15. November 2021.

Mit Entscheid vom 17. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen das Regionalgericht Bern-Mittelland eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 18. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2021 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Er führt zwar verschiedene Bestimmungen der StPO und der ZPO auf, ohne jedoch eine verfassungswidrige Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen. Zudem erwähnt er Art. 8, Art. 9 und Art. 191 BV , begründet jedoch nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann