Tenancy Dispute: Legal Aid Denial Upheld in Eviction Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed to the federal tribunal after the cantonal court denied her request for free legal assistance in a tenancy dispute. The cantonal court had ruled that she must vacate her apartment within 40 days and rejected her claim for legal aid on the grounds that her argument about not finding a suitable alternative residence within the given time frame was new and could not be considered. The federal tribunal found that the individual's appeal lacked sufficient reasoning and did not adequately address the prior court's decision, leading to a dismissal of her appeal and request for legal representation. Additionally, no court costs were levied due to the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenancy Dispute: Legal Aid Denial Upheld in Eviction Appeal: The cantonal court had ruled that she must vacate her apartment within 40 days and rejected her claim for legal aid on the grounds that her argument about not finding a suitable alternative residence within the given time frame was new and could not be considered. The federal tribunal found that the individual's appeal lacked sufficient reasoning and did not adequately address the prior court's decision, leading to a dismissal of her appeal and request for legal representation. Additionally, no court costs were levied due to the circumstances.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was obviously inadmissible due to lack of sufficient grounds.
The request for appointment of free legal counsel was rejected because the appeal lacked prospect of success (Aussichtslosigkeit).
The court waived the imposition of court fees given the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_65/2010
Urteil vom 3. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Kassationsbehörde.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Visp in einer Mietstreitigkeit entschied, die Beschwerdeführerin habe die 2-Zimmer-Wohnung in Visp innert 40 Tagen vollständig geräumt und einwandfrei der Vermieterin zurückzugeben;
dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Nichtigkeitsklage erhob und unter anderem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand nachsuchte;
dass das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Entscheid vom 26. März 2010 (Verfahren C2 10 17) infolge Aussichtslosigkeit des Nichtigkeitsverfahrens abwies mit der Begründung, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie fände innert der 40-tägigen Frist keine geeignete Wohnung, sei neu und damit nicht zu hören;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin die Aussichtslosigkeit des Prozesses bestreitet;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, die Behauptung, innert 40 Tagen keine geeignete Wohnung zu finden, prozesskonform vor den Vorinstanzen aufgestellt zu haben;
dass sich die Beschwerdeführerin mithin nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und auch den übrigen, schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte;
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidenten: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann