Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_65/2008 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Procedural Dismissal of Appeal for Failure to Meet Deadlines

Geschäftsnummer 4D_65/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant filed a claim against the respondent for payment, alongside a request for free legal aid. The lower court rejected the request for legal aid and required the complainant to provide a security deposit for the legal process. The complainant appealed to a higher court, which also dismissed the appeal due to a failure to comply with the necessary deadlines. Subsequently, the complainant sought further review in the Federal Tribunal, arguing violations of constitutional rights, but did not adequately demonstrate how the lower courts had erred. Consequently, the Federal Tribunal rejected the appeal and the request for a court-appointed attorney, citing the lack of prospects for success in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Procedural Dismissal of Appeal for Failure to Meet Deadlines: The lower court rejected the request for legal aid and required the complainant to provide a security deposit for the legal process. The complainant appealed to a higher court, which also dismissed the appeal due to a failure to comply with the necessary deadlines. Subsequently, the complainant sought further review in the Federal Tribunal, arguing violations of constitutional rights, but did not adequately demonstrate how the lower courts had erred. Consequently, the Federal Tribunal rejected the appeal and the request for a court-appointed attorney, citing the lack of prospects for success in the appeal.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Recht auf einen Verteidiger ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Forderungseingabe prozessleitende Verfügungen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to evident failure to meet the reasoning requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for appointment of free legal counsel because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_65/2008 /len

Urteil vom 2. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons

Zürich vom 29. April 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 6'736.20 nebst Zins erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.-- ansetzte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 17. Dezember 2007 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. Februar 2008 nicht eintrat;

dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels Wahrung der Frist zur Einreichung der Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 29. April 2008 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll, indem sie mangels Fristwahrung nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten ist;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mail 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann