Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_64/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Pro Bono Legal Aid Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 4D_64/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant sought to challenge a decision made by the Cantonal Court of Zug, which denied their request for legal aid in a previous proceeding on August 28, 2023. The complainant's subsequent appeal against this decision was rejected by the Higher Court of the Canton of Zug on November 2, 2023. Dissatisfied with this outcome, the complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 20, 2023. The case pertains to the denial of legal aid and procedural justice. The Federal Tribunal reviewed whether a legal question of fundamental importance was involved, which was not demonstrated by the complainant, leading to issues concerning the admissibility of the civil appeal and the potential requirement for a constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Pro Bono Legal Aid Dismissed for Procedural Defects: The complainant's subsequent appeal against this decision was rejected by the Higher Court of the Canton of Zug on November 2, 2023. Dissatisfied with this outcome, the complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 20, 2023. The case pertains to the denial of legal aid and procedural justice. The Federal Tribunal reviewed whether a legal question of fundamental importance was involved, which was not demonstrated by the complainant, leading to issues concerning the admissibility of the civil appeal and the potential requirement for a constitutional complaint.

Schlagwörter

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Auftrag unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel Streitgegenstand verfassungsrechtliche Rüge einzelne Grundrechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs in the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

Art. 93 BGG

Implied ground for non-admission of the appeal due to failure to meet admissibility requirements (though not explicitly cited in order 1, the decision not to enter is linked to the preceding admissibility check based on Art. 74, 116, and Art. 106 BGG, but since order 1 is simply 'no admittance', we rely on the explicit procedural citations if they were present, otherwise we rely on the fact that the decision is based on inadmissibility checks. However, looking strictly at the dispositive, only costs and compensation are cited procedurally/substantively.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_64/2023

Urteil vom 7. Dezember 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Beschwerdegegner,

B.________,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Auftrag; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 2. November 2023 (BZ 2023 83).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. August 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Urteil vom 2. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 28. August 2023 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 20. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. November 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. November 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann