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4D_64/2019 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Refusal to Hear Claim Based on Financial Inability to Pay Damages

Geschäftsnummer 4D_64/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Zurich District Court initially ordered a complainant to pay the respondent CHF 4,000 as compensation, rejecting the respondent's further claims. The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, arguing inability to pay but failing to substantiate claims of factual or legal error in the prior ruling. Consequently, the appeal was dismissed for lack of sufficient reasoning. Following this, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was similarly found inadequate, as it did not clearly demonstrate which specific rights had been violated by the lower court's decision, leading the Tribunal to determine that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Refusal to Hear Claim Based on Financial Inability to Pay Damages: The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, arguing inability to pay but failing to substantiate claims of factual or legal error in the prior ruling. Consequently, the appeal was dismissed for lack of sufficient reasoning. Following this, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was similarly found inadequate, as it did not clearly demonstrate which specific rights had been violated by the lower court's decision, leading the Tribunal to determine that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Genugtuung Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation Schadensersatzklage Rechtsvorschlag finanzielle Verhältnisse Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide upon the waiver (Verzicht) of court costs due to exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation for the respondent because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_64/2019

Urteil vom 21. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2019 (NP190026-O/U).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. August 2019 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 4'000.-- nebst Zins als Genugtuung zu bezahlen, und die Klage des Beschwerdegegners im Mehrumfang abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 nicht eintrat, weil er sein Rechtsmittel nicht genügend begründet habe, indem er nicht geltend mache, der angefochtene Entscheid sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig, sondern bloss vorbringe, er könne den zugesprochenen Betrag mangels finanziellen Mitteln nicht bezahlen;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Berufung mit der vorstehend genannten Begründung nicht eintrat, sondern dem Bundesgericht bloss seine Sicht der Dinge hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdegegners vorträgt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer