Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_64/2016 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Constitutional Claims in Access Dispute

Geschäftsnummer 4D_64/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant sought legal protection to allow access to basement premises leased to them from their landlord. The initial court ruled in favor of the landlord, ordering the tenant to grant access to the landlords and their workers. The tenant then appealed to a higher court, which dismissed the appeal and rejected the request for free legal assistance. The tenant subsequently filed an appeal to the Federal Court, challenging the lower court's decision but failing to establish a substantial legal question or demonstrate any constitutional rights violations. As a result, the appeal was not admitted for consideration, and the tenant was ordered to cover court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Tenant Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Constitutional Claims in Access Dispute: The initial court ruled in favor of the landlord, ordering the tenant to grant access to the landlords and their workers. The tenant then appealed to a higher court, which dismissed the appeal and rejected the request for free legal assistance. The tenant subsequently filed an appeal to the Federal Court, challenging the lower court's decision but failing to establish a substantial legal question or demonstrate any constitutional rights violations. As a result, the appeal was not admitted for consideration, and the tenant was ordered to cover court fees.

Schlagwörter

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Rechtsschutz in klaren Fällen Rechte des Mieters ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on non-admittance of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to dismiss the appeal for lack of proper constitutional grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the applicant's request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensatory damages to the opposing parties as they incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_64/2016

Urteil vom 19. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fellmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsschutz in klaren Fällen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. August 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegner am Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen um Bewilligung des Zutritts zu den Kellerräumlichkeiten in der an die Beschwerdeführerin vermieteten Liegenschaft ersuchten;

dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 31. März 2016 die Beschwerdeführerin verurteilte, den Beschwerdegegnern sowie deren Handwerkern am ersten Freitag nach Eintritt der Rechtskraft Zutritt zu den Kellerräumlichkeiten zu gewähren, und das Verfahren soweit weitergehend als gegenstandslos abschrieb;

dass die im erstinstanzlichen Verfahren siegreichen Beschwerdegegner vorsorglich an das Obergericht des Kantons Bern gelangten und ankündigten, im Falle der Einreichung eines Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sicherstellung der Parteikostenentschädigung zu stellen;

dass die Beschwerdeführerin in der Folge gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berufung an das Obergericht erhob, das auf ihre Berufung mit Entscheid vom 8. August 2016 nicht eintrat, gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und feststellte, dass der Antrag der Beschwerdegegner auf Sicherstellung der Parteientschädigung gegenstandslos sei;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 15. September 2016 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass der von der Vorinstanz mit Fr. 14'400.-- ausgewiesene Streitwert der vorliegenden mietrechtlichen Streitsache die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;

dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt ( Art. 113 BGG );

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin zwar insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV , des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV und der "fundamentalen Prinzipien der Bundesverfassung" beklagt, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen, ohne dabei eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu rügen, lediglich ihre Sicht der Dinge schildert;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;

dass das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger