Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_63/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_63/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2025 mit Eingabe vom 21. März 2025 (Postaufgabe am 22. März 2025) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 aufgefordert wurden, spätestens am 10. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in solidarischer Haftbarkeit einzuzahlen;

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Februar 2025 mit Eingabe vom 21. März 2025 (Postaufgabe am 22. März 2025) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 aufgefordert wurden, spätestens am 10. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in solidarischer Haftbarkeit einzuzahlen;

Schlagwörter

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Mietvertrag Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Kündigungsfrist Mietzinsausstand nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the required advance for costs was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the non-entry upon the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the complainants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_63/2025

Urteil vom 19. Mai 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 20. Februar 2025 (Z1.2024.40).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2025 mit Eingabe vom 21. März 2025 (Postaufgabe am 22. März 2025) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. März 2025 aufgefordert wurden, spätestens am 10. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in solidarischer Haftbarkeit einzuzahlen;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 15. April 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. April 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

);

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse der Beschwerdeführer in (...) gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach

Art. 44 Abs. 2 BGG

als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihnen angegebene Adresse rechnen mussten, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatten;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG

);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer