Federal Supreme Court Rejects Appeal Regarding Low-Value Enforcement Challenge Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantive Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between an individual and a municipal administration concerning a debt collection order. The local court had granted the municipal administration a definitive judgment to collect a debt of 338.30 Swiss Francs plus interest, dismissing further claims, and ordered the individual to cover the costs of the proceedings. The individual's appeal to the Cantonal Court of Solothurn was rejected as it was filed late. Subsequently, the individual filed complaints to the Swiss Federal Tribunal challenging both the decisions of the local and cantonal courts. However, the Federal Tribunal identified procedural issues and other jurisdictional constraints, including the appeal's failure to satisfy substantive requirements and insufficient claim value to qualify for a civil appeal, thus examining the case based on constitutional rights rather than civil procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Federal Supreme Court Rejects Appeal Regarding Low-Value Enforcement Challenge Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantive Grounds: The local court had granted the municipal administration a definitive judgment to collect a debt of 338.30 Swiss Francs plus interest, dismissing further claims, and ordered the individual to cover the costs of the proceedings. The individual's appeal to the Cantonal Court of Solothurn was rejected as it was filed late. Subsequently, the individual filed complaints to the Swiss Federal Tribunal challenging both the decisions of the local and cantonal courts. However, the Federal Tribunal identified procedural issues and other jurisdictional constraints, including the appeal's failure to satisfy substantive requirements and insufficient claim value to qualify for a civil appeal, thus examining the case based on constitutional rights rather than civil procedural grounds.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation (Art. 108 al. 1 lit. b BGG in connection with Art. 117 BGG).
Used in conjunction with Art. 108 al. 1 lit. b BGG to dismiss the appeal due to lack of proper constitutional complaint substantiation.
Used to refuse the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to deny compensation to the respondent because they incurred no compensable expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_63/2024
Urteil vom 31. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeverwaltung B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. April 2024 (ZKBES.2024.49).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 8. Januar 2024 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ für Fr. 338.30.-- samt Zins die definitive Rechtsöffnung, wies darüber hinausgehende Begehren ab, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten zu ersetzen und die Gerichtskosten zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 19. April 2024 auf eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein, da diese verspätet erhoben wurde.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Amts- und Obergerichts. Am 5., 10. und 24. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Am 17. Mai 2024 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben per gewöhnlicher E-Mail.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG ). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
2.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 30'000.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
2.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
3.
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.