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4D_63/2022 KI-generiert

Challenge to Non-Admission of Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4D_63/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company was ordered by the Bülach District Court to pay specified amounts with interest to another company and to lift the execution of debt initiated against them. The Zurich Cantonal Court, however, did not admit their appeal against this decision. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but failed to explain how their rights were supposedly violated by the previous court decision. As a result, the Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary reasoning requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Challenge to Non-Admission of Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The Zurich Cantonal Court, however, did not admit their appeal against this decision. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but failed to explain how their rights were supposedly violated by the previous court decision. As a result, the Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary reasoning requirements.

Schlagwörter

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Auftrag Widerspruchsverfahren Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Betreibungskreis Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it obviously did not meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_63/2022

Urteil vom 14. Dezember 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Zuppiger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2022 (NP220017-O/U).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Bülach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. April 2022 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 20'000.--, Fr. 503.40 und Fr. 103.30, je zuzüglich Zins, zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ aufhob;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Begründung enthält, in welcher sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung nicht eintrat;

dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer