Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_63/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Refusal of Legal Aid

Geschäftsnummer 4D_63/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant had initially filed a claim for damages, which the single judge of the Rorschach District Court dismissed and further ordered the complainant to vacate a 4-room apartment immediately. The complainant then appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, seeking also the granting of free legal aid for the appeal process. However, the Cantonal Court denied the request for free legal aid and required the complainant to provide a cost advance. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Refusal of Legal Aid: The complainant then appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, seeking also the granting of free legal aid for the appeal process. However, the Cantonal Court denied the request for free legal aid and required the complainant to provide a cost advance. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Räumungsbefehl Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not entered upon due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no indemnity will be awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_63/2020

Urteil vom 5. Januar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 29. September 2020 (ZV.2020.146-K3).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 21. April 2020 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach eine vom Beschwerdeführer erhobene Schadenersatzklage ab und befahl ihm unter Androhung von Ersatzmassnahmen im Nichtbeachtungsfall, die 4-Zimmer-Wohnung an der U.________- strasse in V.________ unverzüglich zu räumen.

Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen an und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Mit Entscheid vom 29. September 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 29. September 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Zunächst kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Rorschach vom 21. April 2020 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Befangenheit vorwirft, genügen seine Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Allgemein schildert der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in seiner Eingabe vom 2. November 2020 in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge zu den Hintergründen des mietrechtlichen Streits sowie zum Ablauf des kantonalen Verfahrens. Dabei geht er nicht hinreichend auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein und zeigt auf, inwiefern der Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Die Eingabe erfüllt die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, sowie B.B.________ und C.B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann