Veterinary Fee Dispute and Denial of Legal Aid Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a veterinary fee where a hospital successfully sued a defendant for 3,895.50 CHF, which was upheld by a cantonal court. The defendant appealed the decision but did not meet the minimum controversy threshold required for a civil appeal. Consequently, the appeal was treated as a constitutional complaint, focusing on alleged violations of constitutional rights. However, the defendant failed to adequately substantiate their claims regarding the infringement of rights, leading to the dismissal of the appeal and the denial of requests for legal aid. The court also imposed costs on the defendant, reflecting the unfavorable outcome of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Veterinary Fee Dispute and Denial of Legal Aid Substantiation: The defendant appealed the decision but did not meet the minimum controversy threshold required for a civil appeal. Consequently, the appeal was treated as a constitutional complaint, focusing on alleged violations of constitutional rights. However, the defendant failed to adequately substantiate their claims regarding the infringement of rights, leading to the dismissal of the appeal and the denial of requests for legal aid. The court also imposed costs on the defendant, reflecting the unfavorable outcome of the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal.
The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_63/2012
Urteil vom 26. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Spital X.________
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tierarzthonorar,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 4. Juni 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 24. Januar 2012 eine vom Spital X.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) gegen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) erhobene Klage im Betrag von Fr. 3'895.50 nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2010 guthiess, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung beseitigte und das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2012 abwies, soweit es darauf eintrat und das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass der Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Juni 2012 erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juni 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass der Beschwerdeführer zwar das verfassungsmässige Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannte Bestimmung verstossen soll;
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann