Denial of Subsidized Legal Assistance Upheld on Grounds of Res Judicata
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who applied for the appointment of a fully subsidized legal representative, which was rejected by the District Court. The complainant's subsequent appeal to the Cantonal Court was also dismissed, with the court stating that the issue had previously been decided multiple times and that the complainant failed to demonstrate any change in circumstances. Additionally, claims about the lack of assistance in finding a lawyer were rejected, as the complainant had previously been represented and could independently find counsel. The complainant then submitted a constitutional complaint to the Federal Court, seeking free legal aid, but the Federal Court found the appeal inadequate, lacking sufficient justification, and therefore chose not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Denial of Subsidized Legal Assistance Upheld on Grounds of Res Judicata: The complainant's subsequent appeal to the Cantonal Court was also dismissed, with the court stating that the issue had previously been decided multiple times and that the complainant failed to demonstrate any change in circumstances. Additionally, claims about the lack of assistance in finding a lawyer were rejected, as the complainant had previously been represented and could independently find counsel. The complainant then submitted a constitutional complaint to the Federal Court, seeking free legal aid, but the Federal Court found the appeal inadequate, lacking sufficient justification, and therefore chose not to proceed with the case.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Used to reject the request for appointment of free legal counsel because the appeal was hopeless.
Used to waive court costs due to the circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_63/2010
Urteil vom 3. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Kassationsbehörde.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines vollständig unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid vom 19. Februar 2010 ablehnte und der Bezirksrichter ihr zudem mitteilte, ihr bei der Suche nach einem Rechtsanwalt nicht behilflich sein zu können;
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Nichtigkeitsklage am 26. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren C3 10 26);
dass das Kantonsgericht erwog, das Bezirksgericht habe das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abgelehnt, da darüber bereits mehrfach entschieden worden sei und die Beschwerdeführerin die Nichtgewährung erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten habe, weshalb es sich vorliegend um eine abgeurteilte Sache handle;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern sich ihre persönliche Situation seither geändert habe;
dass das Kantonsgericht auch die Rüge, der Bezirksrichter sei bei der Suche nach einem Rechtsanwalt nicht behilflich gewesen, abwies, da die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten und damit in der Lage gewesen sei, selbständig einen Anwalt zu beauftragen;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, der Prozess sei nicht aussichtslos, sofern er korrekt geführt worden wäre und sich soweit ersichtlich darauf beruft, sie hätte diverse Posten zu Recht mit dem Mietzins verrechnet;
dass die Beschwerdeführerin weder aufzeigt, sie hätte prozesskonform eine Veränderung ihrer Verhältnisse behauptet noch darlegt, inwiefern es Recht verletzt, eine derartige Veränderung für die Gutheissung des Gesuchs zu verlangen;
dass auch im Übrigen aus den schwer verständlichen Ausführungen nicht ersichtlich wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzten sollte ( Art. 42 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann