Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_62/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Constitutional Appeal Due to Failure to Meet Legal Aid Procedural Requirements

Geschäftsnummer 4D_62/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging a decision by the Cantonal Court of Bern concerning their request for legal aid. This individual had applied for free legal assistance for a pending conciliation procedure but failed to provide the required financial documentation by the specified deadline, resulting in the conciliation authority denying the request. The denial was based on the individual's lack of participation and inability to prove indigence. Subsequent appeals to the Cantonal Court were also dismissed. The individual claimed their financial situation was well-known and did not require further proof, but the court held that this assumption was not justified, as it was not the authority's responsibility to verify financial conditions from previous or current documents. The individual's appeal to the Federal Tribunal argued violations of constitutional rights, without providing sufficient grounding for those claims.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Rejects Constitutional Appeal Due to Failure to Meet Legal Aid Procedural Requirements: This individual had applied for free legal assistance for a pending conciliation procedure but failed to provide the required financial documentation by the specified deadline, resulting in the conciliation authority denying the request. The denial was based on the individual's lack of participation and inability to prove indigence. Subsequent appeals to the Cantonal Court were also dismissed. The individual claimed their financial situation was well-known and did not require further proof, but the court held that this assumption was not justified, as it was not the authority's responsibility to verify financial conditions from previous or current documents. The individual's appeal to the Federal Tribunal argued violations of constitutional rights, without providing sufficient grounding for those claims.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsbeschwerde im Ausland Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure due to insufficient grounds for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_62/2019

Urteil vom 22. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2019

(ZK 19 531).

Erwägungen:

1. Am 24. August 2019 ersuchte A.________ (Beschwerdeführer) sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland. Mit Verfügung vom 30. August 2019 forderte die Schlichtungsbehörde ihn auf, bis am 24. September 2019 Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch ab. Sie erwog, innert Frist sei keine Eingabe von Seiten von A.________ erfolgt. Dieser sei seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen und die Beurteilung der Bedürftigkeit sei verunmöglicht worden. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 ab.

A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Oktober 2019 erklärt, diesen Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Die Vorinstanz erwog unter anderem, der Beschwerdeführer habe sich entgegen seiner Auffassung nicht darauf verlassen dürfen, der Schlichtungsbehörde seien seine Verhältnisse bereits aus früheren Verfahren bekannt. Die Schlichtungsbehörde treffe keine Pflicht, sämtliche Belege in hängigen oder gar in abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers nach (aktuellen) Beilagen für seine angebliche Mittellosigkeit zu durchforsten. Der Beschwerdeführer begründet keine Verfassungsrüge, wenn er in der Beschwerde lediglich wiederholt, seine finanzielle Lage sei "dem Gericht wie dem Unterzeichner" bestens bekannt und müsse "nicht jedes mal aufs neue bewiesen werden", und meint, er könnte der Auffassung, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, "nicht beipflichten".

Ferner beanstandet der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verstösse gegen die bernische Kantonsverfassung, ohne diese Vorwürfe jedoch zu begründen.

Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

3. Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz