Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_62/2018 KI-generiert

Procedural Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Premature Filing

Geschäftsnummer 4D_62/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, the complainant, who challenged a decision by the Amtsgerichtspräsident of Bucheggberg-Wasseramt rejecting his request for the recusal of another Amtsgerichtspräsident, Ueli Kölliker, on the grounds that no valid reason for recusal under Article 47 of the Swiss Code of Civil Procedure was presented, and the request was filed late. Despite being informed of this decision on September 7, 2018, and not having formally received it, the complainant appealed to the Solothurn Cantonal Court, which found the appeal inadmissible because it was filed prematurely. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and requesting legal aid. However, the appeal was dismissed due to insufficient substantiation, as the complainant did not adequately address the issues raised by the Cantonal Court in his appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 47 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 239 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Procedural Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Premature Filing: Despite being informed of this decision on September 7, 2018, and not having formally received it, the complainant appealed to the Solothurn Cantonal Court, which found the appeal inadmissible because it was filed prematurely. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and requesting legal aid. However, the appeal was dismissed due to insufficient substantiation, as the complainant did not adequately address the issues raised by the Cantonal Court in his appeal submission.

Schlagwörter

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Ausstand Verfahrensrügen Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Eilvorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Beweismittel Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without examining its merits because the statement of reasons did not meet the requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used as the exception basis for dispensing with the levying of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_62/2018

Urteil vom 29. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 14. September 2018 (ZKBES.2018.116).

In Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Stefan Altermatt, mit Entscheid vom 6. September 2018 auf ein Ausstandsgesuch von A.________ (Beschwerdeführer) gegen Amtsgerichtspräsident Ueli Kölliker nicht eintrat, da A.________ keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO habe glaubhaft machen können und sein Gesuch überdies verspätet gestellt habe;

dass dieser begründete Entscheid am 7. September 2018 versendet wurde, aber nicht zugestellt werden konnte;

dass A.________, nachdem er auf seine telefonische Erkundigung beim Richteramt hin über den Entscheid und dessen Versand per Gerichtsurkunde orientiert worden war, am 10. September 2018 an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte und die Ablehnung seines Ausstandsgesuchs gegen Ueli Kölliker rügte;

dass das Obergericht diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. September 2018 behandelte und darauf mit Beschluss vom 14. September 2018 nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 an das Bundesgericht erklärt hat, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid insbesondere damit begründete, A.________ habe die Beschwerde erhoben, bevor ihm der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten über den Ausstand nach Art. 239 Abs. 1 ZPO habe formell eröffnet werden können und bevor er den sogleich begründeten Entscheid überhaupt in Empfang genommen habe;

dass das Obergericht schloss, die Beschwerde sei zu früh eingereicht worden und demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig;

dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen des Obergerichts nicht nachvollziehbar eingeht, sondern dem Bundesgericht stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge schildert, dabei den Sachverhalt nach Belieben ergänzt und sich auf verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen beruft, ohne auszuführen, inwiefern das Obergericht gegen diese verstossen haben soll;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz