Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_62/2016 KI-generiert

Landlord Eviction, Summary Procedure, Clear Case Finding Upheld

Geschäftsnummer 4D_62/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the eviction of an individual from a rented room in a hotel. The landlord filed a request for eviction, asserting that the tenancy had been terminated with notice. Initially, the court did not intervene in response to this request, but upon appeal by the landlord, a higher court overturned that decision, granting the eviction and allowing forced execution if necessary. The affected tenant subsequently challenged this ruling at a federal level, raising concerns regarding procedural conduct and the timeliness of objections against the termination of the lease. However, the federal court found the tenant's appeal to lack sufficient justification, resulting in a dismissal of the complaint and the waiving of court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 53 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Landlord Eviction, Summary Procedure, Clear Case Finding Upheld: The landlord filed a request for eviction, asserting that the tenancy had been terminated with notice. Initially, the court did not intervene in response to this request, but upon appeal by the landlord, a higher court overturned that decision, granting the eviction and allowing forced execution if necessary. The affected tenant subsequently challenged this ruling at a federal level, raising concerns regarding procedural conduct and the timeliness of objections against the termination of the lease. However, the federal court found the tenant's appeal to lack sufficient justification, resulting in a dismissal of the complaint and the waiving of court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisung des Mieters Verfahrensabschreibung ZPO-Bestimmung Mitmieter Clearing Anfangsmietzins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed (no entry) in the simplified procedure because it obviously lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court fees were levied due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_62/2016

Urteil vom 24. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. August 2016.

In Erwägung,

dass B.________ (Beschwerdegegner) am 13. April 2016 beim Richteramt Thal-Gäu im Verfahren nach Art. 257 ZPO um die Ausweisung von A.________ (Beschwerdeführer) aus dem möblierten Zimmer im Hotel C.________ in U.________ ersuchte, mit der Begründung, er habe das Mietverhältnis am 18. Februar 2016 per 31. März 2016 gekündigt;

dass der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 15. Juni 2016 auf das Gesuch nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn dieses Urteil in Gutheissung der von B.________ erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2016 aufhob, dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen entsprach und die Ausweisung innert 10 Tagen nach Rechtskraft anordnete, unter Bewilligung der Zwangsvollstreckung im Widerhandlungsfall;

dass A.________ dieses Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 8. September 2016 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass auf die diversen vom Beschwerdeführer formulierten Rechtsbegehren und die erhobenen Rügen von vornherein bloss insoweit eingetreten werden kann, als sie das angefochtene Urteil respektive das vorinstanzliche Verfahren betreffen;

dass der Beschwerdeführer namentlich sein Recht auf Einsicht in die kantonalen Gerichtsakten gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO nicht direkt beim Bundesgericht, sondern beim aktenführenden kantonalen Gericht geltend zu machen hat;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Obergericht befand, es liege ein klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO vor, nachdem sich der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz nicht vernehmen lassen und folglich die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht (als unzutreffend) gerügt habe, wonach die Kündigungsanfechtung verspätet erfolgt und damit eine Anfechtung bzw. eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen sei;

dass in der nur schwer nachvollziehbaren Eingabe des Beschwerdeführers soweit ersichtlich nicht auf diese Begründung Bezug genommen wird;

dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften durch die Oberrichter Jeger und Frey beanstandet, diesen Vorwurf jedoch nicht hinreichend begründet und jedenfalls nicht dartut, dass er die beiden betreffenden Richter in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 ZPO bereits im kantonalen Verfahren abgelehnt hätte;

dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz