Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_62/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 4D_62/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a court order requiring the payment of a court fee within a specific timeframe. The Regional Court had issued this order, after which the individual appealed to the High Court, requesting legal aid, but this request was denied. Following this decision, the individual submitted a written appeal to the Federal Court, which was later found to be submitted beyond the allowable time limit for appeals. Consequently, the Federal Court ruled that it could not accept the appeal due to its late submission.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed as Untimely: The Regional Court had issued this order, after which the individual appealed to the High Court, requesting legal aid, but this request was denied. Following this decision, the individual submitted a written appeal to the Federal Court, which was later found to be submitted beyond the allowable time limit for appeals. Consequently, the Federal Court ruled that it could not accept the appeal due to its late submission.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss gesetzliche Frist verspäteter Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was filed too late (untimely submission).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the levying of court costs under the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_62/2012

Urteil vom 9. Juli 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 14. Mai 2012.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2012 aufforderte, bis am 14. Mai 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 650.-- zu zahlen;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Bern anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 14. Mai 2012 die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 26. Juni 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er unter anderem beantragte, der Entscheid des Obergerichts vom 14. Mai 2012 sei aufzuheben;

dass das Obergericht dieses Schreiben am 2. Juli 2012 an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter leitete;

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 14. Mai 2012 beim Bundesgericht einreichen musste ( Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );

dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht wurde ( Art. 48 Abs. 3 BGG );

dass der Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer gemäss dem Empfangsschein am 18. Mai 2012 zugestellt wurde;

dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 19. Mai 2012 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 18. Juni 2012 ablief ( Art. 45 BGG );

dass das vom 26. Juni 2012 datierte Schreiben des Beschwerdeführers am gleichen Tag beim Obergericht des Kantons Bern einging;

dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin