Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_62/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument in Recusal Matter

Geschäftsnummer 4D_62/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from a company regarding the refusal of a recusal request against the president of the district court by a lower court. The district court's decision was subsequently upheld by the cantonal court. The company's representative filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court violated their right to an independent and impartial tribunal. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately address the specific legal grounds for the alleged violations and failed to align with procedural requirements, leading to the dismissal of the appeal without proceeding to a substantive review. Additionally, no court costs were imposed due to the circumstances surrounding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument in Recusal Matter: The district court's decision was subsequently upheld by the cantonal court. The company's representative filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court violated their right to an independent and impartial tribunal. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately address the specific legal grounds for the alleged violations and failed to align with procedural requirements, leading to the dismissal of the appeal without proceeding to a substantive review. Additionally, no court costs were imposed due to the circumstances surrounding the case.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren materielle Begründung verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_62/2008 /len

Urteil vom 25. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Moesa.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsgerichts von Graubünden, Justizaufsichtskammer, vom 1. April 2008.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Moesa das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den Bezirksgerichtspräsidenten mit Entscheid vom 11. März 2008 abwies;

dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Moesa vom 11. März 2008 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2008 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________, der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, mit Eingabe vom 2. Mai 2008 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. April 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin zwar den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ( Art. 30 Abs. 1 BV ) erwähnt, jedoch mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern dieser Anspruch durch die Vorinstanz verletzt worden sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Moesa und dem Kantonsgericht von Graubünden, Justizaufsichtskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann