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4D_61/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_61/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- und Verwaltungsgebühren von Fr. 65.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 7. März 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- und Verwaltungsgebühren von Fr. 65.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 7. März 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Vollstreckungsentscheid Fristversäumnis Verzugskosten Verwaltungsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not proceeded upon based on this provision because the required cost deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the failure to pay the cost deposit, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Orders the appellant to pay the court costs of CHF 500.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_61/2024

Urteil vom 4. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Wallis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 7. März 2024 (C3 24 15).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- und Verwaltungsgebühren von Fr. 65.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 7. März 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss

Art. 54 Abs. 1 BGG

wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

3. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. April 2024 auf, spätestens am 15. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 12. Juni 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

(androhungsgemäss) gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten.

4. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht genügt.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger