Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_61/2023 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Court (Cost Decision Appeal Admissibility)

Geschäftsnummer 4D_61/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant filed a legal action following an unsuccessful conciliation procedure conducted by the Baar Peace Justice, which issued a litigation permit and imposed the costs of the conciliation procedure on the complainant. The complainant contested this cost decision with the Higher Court of the Canton of Zug, which rejected the complaint. Subsequently, the complainant received a letter from the Higher Court stating that a submission made to the court had been disregarded. In response, the complainant sought to raise a complaint of legal delay with the Federal Tribunal, arguing against the previous procedural decisions. However, the Tribunal found that the complainant's submission did not meet the necessary requirements to establish such a delay.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Plaintiff v. Cantonal Court (Cost Decision Appeal Admissibility): The complainant contested this cost decision with the Higher Court of the Canton of Zug, which rejected the complaint. Subsequently, the complainant received a letter from the Higher Court stating that a submission made to the court had been disregarded. In response, the complainant sought to raise a complaint of legal delay with the Federal Tribunal, arguing against the previous procedural decisions. However, the Tribunal found that the complainant's submission did not meet the necessary requirements to establish such a delay.

Schlagwörter

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Klagebewilligung, Kostenauflage, Rechtsverzögerung verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Grundrechte Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 117 BGG

Used as the procedural basis for not entering the appeal due to insufficient substantiation (non-compliance with the qualified duty to state grounds required for a constitutional complaint).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that the opposing party is not entitled to compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_61/2023

Urteil vom 23. November 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Klagebewilligung, Kostenauflage, Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 26. Oktober 2023 (BZ 2023 65).

Erwägungen:

1. Nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung stellte das Friedensrichteramt Baar in einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2023 fest, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben und erteilte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Mit Urteil vom 29. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid des Friedensrichteramts erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine von ihm am 29. August 2023 der Post übergebene Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, im Zusammenhang mit dem Schreiben des Obergerichts vom 26. Oktober 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er kritisiert in verschiedener Weise das Vorgehen des Friedensrichteramts und des Obergerichts des Kantons Zug, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern im zu beurteilenden Fall Rechtsverzögerung (Art. 117 i.V.m. Art. 94 BGG ) vorliegen soll.

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann