Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo individuals filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a municipal authority concerning their eviction from an apartment. The eviction order was issued by the District Court of Horgen, requiring them to vacate the premises by October 23, 2020. The individuals appealed the eviction to the Zurich Obergericht, which dismissed their complaint due to insufficient reasoning. They then brought their complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision but failed to adequately demonstrate how their rights were violated. Consequently, their appeal was not considered due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The eviction order was issued by the District Court of Horgen, requiring them to vacate the premises by October 23, 2020. The individuals appealed the eviction to the Zurich Obergericht, which dismissed their complaint due to insufficient reasoning. They then brought their complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision but failed to adequately demonstrate how their rights were violated. Consequently, their appeal was not considered due to insufficient justification.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.
The Tribunal ruled that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_61/2020
Urteil vom 23. November 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Stebler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2020 (PF200079).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen die Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. September 2020 verpflichtete, die Wohnung im 1. OG am U.________weg in V.________ bis spätestens am 23. Oktober 2020 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 (Postaufgabe am 3. November 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, die Beschwerde sei nicht rechtsgenügend begründet und auch eine Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses wäre nur soweit von Amtes wegen zu prüfen, als Tatsachen, auf denen sie beruhe, von den Parteien rechtzeitig geltend gemacht und nachgewiesen wären, was hier nicht der Fall sei;
dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie hinreichend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde mit dieser Begründung nicht eintrat;
dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer