Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_61/2016 KI-generiert

Cantonal Court Decision Regarding Legal Aid Refusal Upheld

Geschäftsnummer 4D_61/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a request for conciliation to a local authority, seeking to obtain documents from a specific company. The conciliation authority requested a deposit for costs, to which the individual responded by applying for free legal aid. This request for legal aid was denied, and subsequently, the individual appealed to a higher court against this decision. However, the appeal was dismissed as the court determined that the case did not meet the required value threshold for appeal, nor did it raise any significant legal questions. The individual also filed multiple complaints regarding the failure to pay the cost deposit, which were similarly not accepted by the higher court. Ultimately, the individual's request for a further appeal to the federal court was ruled inadmissible due to lack of merit and insufficient documentation regarding the alleged violations of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 BGG; Cantonal Court Decision Regarding Legal Aid Refusal Upheld: The conciliation authority requested a deposit for costs, to which the individual responded by applying for free legal aid. This request for legal aid was denied, and subsequently, the individual appealed to a higher court against this decision. However, the appeal was dismissed as the court determined that the case did not meet the required value threshold for appeal, nor did it raise any significant legal questions. The individual also filed multiple complaints regarding the failure to pay the cost deposit, which were similarly not accepted by the higher court. Ultimately, the individual's request for a further appeal to the federal court was ruled inadmissible due to lack of merit and insufficient documentation regarding the alleged violations of constitutional rights.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Petitionsrecht Zivilrechtsstreitigkeit Nichtigkeitsverfahren Kostenvorschuss Schlichtungsverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal exceptionally waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_61/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,

2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,

vom 31. August 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2016 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit dem er von der B.________ GmbH sinngemäss die Aushändigung von Unterlagen verlangte;

dass die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis 15. August 2016 ansetzte, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 5. August 2016 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen am 11. August 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob;

dass die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 12. August 2016 die Nichtleistung des Kostenvorschusses feststellte und den Verhandlungstermin vom 15. August 2016 absetzte;

dass der Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht erhob;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 31. August 2016 auf die Beschwerden nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 12. September 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Fall "infolge grober Unterlassenheit beanstandeter Punkte zurückzuweisen und neu zu beurteilen ", sowie dem sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren;

dass gegen das Urteil des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss;

dass der Beschwerdeführer sich damit begnügt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts zu verlangen;

dass in einer Verfassungsbeschwerde sodann dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine substanziierten Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni