Claimant v. Cantonal High Court/Delay in Justice Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party who filed a complaint regarding alleged procedural delays with the Zurich cantonal court, seeking relief through a motion that was effectively a supplementary constitutional appeal. The federal court determined that the subject matter did not meet the necessary dispute value for a direct civil complaint and found that the claims raised did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights. As a result, the court decided not to enter into the case, rendering the appeal and associated requests moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimant v. Cantonal High Court/Delay in Justice Appeal Dismissed: The federal court determined that the subject matter did not meet the necessary dispute value for a direct civil complaint and found that the claims raised did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights. As a result, the court decided not to enter into the case, rendering the appeal and associated requests moot.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision due to insufficient substantiation.
Cited regarding the requirement to demonstrate the violation of constitutional rights.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG regarding the requirement for demonstrating constitutional rights violations.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG to justify the non-admission due to insufficient substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_61/2015
Urteil vom 30. September 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juli 2015.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2015 nicht eingetreten ist;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Kopie seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 an das Obergericht zusendet, auf der er sinngemäss angemerkt hat, sie gelte unfall/krankheitshalber auch als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, alles mit aufschiebender und wiederherstellender Wirkung;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ) aufzeigt, inwiefern er verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt ( Art. 116 BGG );
dass damit die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143);
dass bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, weshalb der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, keine Bedeutung zukommt;
dass damit das Gesuch um Wiederherstellung ( Art. 50 BGG ) gegenstandslos wird;
dass mit dem heutigen Entscheid auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und der Beschwerdegegner, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, keine Parteientschädigung beanspruchen kann;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak