Appeal Regarding Denial of Pro Bono Counsel in Tenancy Dispute Nullity Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who sought free legal assistance in a rental dispute, which was initially denied by a district court. The petitioner appealed to the Cantonal Court, which rejected the request on the grounds of the lack of merit, citing that the petitioner's situation had not changed since previous decisions. The petitioner then filed a constitutional complaint with the Federal Court, again requesting free legal aid. However, the Federal Court found the appeal to be insufficiently substantiated, leading to its dismissal and refusal of the legal assistance request, while also indicating there would be no court fees due to the circumstances of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1-3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Denial of Pro Bono Counsel in Tenancy Dispute Nullity Claim: The petitioner appealed to the Cantonal Court, which rejected the request on the grounds of the lack of merit, citing that the petitioner's situation had not changed since previous decisions. The petitioner then filed a constitutional complaint with the Federal Court, again requesting free legal aid. However, the Federal Court found the appeal to be insufficiently substantiated, leading to its dismissal and refusal of the legal assistance request, while also indicating there would be no court fees due to the circumstances of the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds.
Used to reject the request for appointment of free legal counsel due to the lack of prospect of success of the appeal.
Used to rule on waiving court costs due to the circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_61/2010
Urteil vom 3. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Kassationsbehörde.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in einer Mietstreitigkeit am 19. Februar 2010 ablehnte;
dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Nichtigkeitsklage erhob und unter anderem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand nachsuchte;
dass das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. März 2010 (Verfahren C2 10 16) wegen Aussichtslosigkeit unter anderem mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin habe die Nichtgewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten und nicht dargelegt, dass sich ihre Situation seit den erst kürzlich ergangenen Entscheiden geändert habe;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen;
dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und damit den Begründungsanforderungen nicht genügt;
dass die Beschwerdeführerin es sodann als ungerechtfertigt erachtet, dass ihr die Gerichtsgebühren von Fr. 200.-- auferlegt wurden und geltend macht, sie müsse zuerst die Rechnung erhalten unter Androhung der Säumnisfolgen und auf Art. 66 Abs. 1-3 BGG verweist;
dass Art. 66 Abs. 1-3 BGG nur für bundesgerichtliche Verfahren gelten, und im Verfahren vor den kantonalen Instanzen nicht das BGG, sondern die entsprechende Prozessordnung anwendbar ist;
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, woraus sich die von ihr aufgestellte Regelung ergeben sollte, mithin keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts aufzeigt;
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann