Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_60/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation and Threshold Failure

Geschäftsnummer 4D_60/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a lawsuit for EUR 5,000 in the District Court of Zurich on October 11, 2023. Both parties did not attend a court hearing, leading the District Court to dismiss the case on February 2, 2024. The plaintiff's request for reinstatement was denied by the District Court. Subsequently, on March 15, 2024, the Zurich Cantonal Court dismissed an appeal from the plaintiff due to insufficient justification. The plaintiff then decided to contest this decision by appealing to the Swiss Federal Tribunal on April 25, 2024, but the appeal was not admitted to be heard as it failed to meet the necessary legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 75 Abs. 1 i.V.m, Art. 114 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation and Threshold Failure: Both parties did not attend a court hearing, leading the District Court to dismiss the case on February 2, 2024. The plaintiff's request for reinstatement was denied by the District Court. Subsequently, on March 15, 2024, the Zurich Cantonal Court dismissed an appeal from the plaintiff due to insufficient justification. The plaintiff then decided to contest this decision by appealing to the Swiss Federal Tribunal on April 25, 2024, but the appeal was not admitted to be heard as it failed to meet the necessary legal requirements.

Schlagwörter

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Forderung verfassungsmässige Anforderung Parteianhörung Erreichen des Schwellenwerts Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

Basis for the decision not to enter a decision on the appeal (non-entrée en matière) due to failure to meet pleading requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Reason for dismissing the applicant's request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Assignment of court costs to the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Denial of party compensation to the respondent as no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_60/2024

Urteil vom 28. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2024 (PP240009-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine Klage über EUR 5'000.-- anhängig.

Nachdem die Parteien der vom Bezirksgericht angesetzten Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben waren, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 2. Februar 2024 als erledigt ab.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wies das Bezirksgericht ein vom Beschwerdeführer gestelltes Wiederherstellungsgesuch ab.

Mit Beschluss vom 15. März 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2024 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 25. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 26. April 2024 reichte er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG ). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich richtet, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.5. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. und 26. April 2024 erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann