Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_60/2020 KI-generiert

Labor Dispute Appellant Fails to Demonstrate Federal Error in Denial of Legal Aid and Security Order

Geschäftsnummer 4D_60/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute before the Civil Court of Basel-Stadt related to employment law and the request for free legal aid. The complainant filed a request for free legal aid, which the Civil Court denied, and consequently ordered the complainant to secure the opponent's party costs amounting to CHF 6,000. The complainant appealed this decision at the Appellate Court of Basel-Stadt, which upheld the initial court's decision, stating that the complainant failed to prove the necessity for free legal aid and that the case was deemed hopeless. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Appellate Court's decision, yet the challenge did not sufficiently meet the reasoning requirements necessary to demonstrate the violation of rights, leading to the decision being non-admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Labor Dispute Appellant Fails to Demonstrate Federal Error in Denial of Legal Aid and Security Order: The complainant filed a request for free legal aid, which the Civil Court denied, and consequently ordered the complainant to secure the opponent's party costs amounting to CHF 6,000. The complainant appealed this decision at the Appellate Court of Basel-Stadt, which upheld the initial court's decision, stating that the complainant failed to prove the necessity for free legal aid and that the case was deemed hopeless. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Appellate Court's decision, yet the challenge did not sufficiently meet the reasoning requirements necessary to demonstrate the violation of rights, leading to the decision being non-admissible.

Schlagwörter

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Arbeitsrecht, unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Arbeitsstreitigkeiten materieller Fehler Beweislosigkeit Bedürftigkeit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive court costs exceptionally.

Art. 68 BGG

The Tribunal decided not to award any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_60/2020

Urteil vom 29. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Bachmann,

2. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsrecht, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

vom 14. Oktober 2020 (BEZ.2020.41).

In Erwägung,

dass zwischen den Parteien vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein arbeitsrechtliches Klageverfahren hängig ist;

dass das Zivilgericht ein von der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Juli 2020 abwies und die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 6'000.-- sicherzustellen;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 abwies, nachdem es zum Schluss gekommen war, die Erstinstanz habe den Nachweis der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht erbracht betrachtet und die erhobene Klage zu Recht als aussichtslos beurteilt und damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend verneint;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführerin sich darin nicht mit der Begründung des Entscheids vom 14. Oktober 2020 auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte das Appellationsgericht mit seinem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass daher auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer