Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_60/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_60/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an appeal against a decision made by a cantonal court which had dismissed her earlier appeal regarding a ruling by the district court. The individual submitted two applications to the Federal Tribunal in an attempt to contest the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal determined that these applications did not meet the necessary requirements for legal challenge, specifically lacking sufficient justification for the claims of rights violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual submitted two applications to the Federal Tribunal in an attempt to contest the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal determined that these applications did not meet the necessary requirements for legal challenge, specifically lacking sufficient justification for the claims of rights violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ungenügend begründete Rüge Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_60/2010

Urteil vom 17. Mai 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeindeammannamt Bassersdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter,

vom 16. Februar 2010.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2010 (Geschäfts-Nr. NV090010/U) den von der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 22. September 2009 erhobenen Rekurs abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. März 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergab, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2010 beim Bundesgericht anfechten wollte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 26. April 2010 datierte Eingabe einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin