Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_60/2007 KI-generiert

Vocational Training Fund Contribution Applicability to Staffless Business

Geschäftsnummer 4D_60/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the obligation to contribute to a vocational training fund, which was declared universally binding by the Swiss Federal Council. The opposing parties were in a legal conflict after one party billed the other for a contribution, leading to a lawsuit. A first-instance court ruled in favor of the billing party, ordering the other to pay a reduced amount. The losing party subsequently appealed this decision, but the higher court dismissed the appeal, asserting that the interpretation of the law under which the contribution was required did not contradict existing legislation. The losing party then sought further legal recourse, arguing violations of rights and improper application of law. However, the appeals court found that the arguments presented did not meet established criteria for sufficient justification and thus did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 60 Abs. 3 BBG; Vocational Training Fund Contribution Applicability to Staffless Business: The opposing parties were in a legal conflict after one party billed the other for a contribution, leading to a lawsuit. A first-instance court ruled in favor of the billing party, ordering the other to pay a reduced amount. The losing party subsequently appealed this decision, but the higher court dismissed the appeal, asserting that the interpretation of the law under which the contribution was required did not contradict existing legislation. The losing party then sought further legal recourse, arguing violations of rights and improper application of law. However, the appeals court found that the arguments presented did not meet established criteria for sufficient justification and thus did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Beitragsforderung berufliche Bildung Streitwert Personalfürsorgestiftung ausstehende Vorsorgebeiträge Beitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided within the simplified procedure under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fee on the appellant based on this article following the non-entry into the merits.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ruled that the respondent had no claim for compensation under this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_60/2007 /len

Urteil vom 30. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Gegenstand

Berufsbildungsfonds,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Zivilkammer, vom 20. September 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 3. April 2006 Rechnung für den Beitrag an den vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds in der Höhe von Fr. 630.-- stellte und den Beschwerdeführer auf Bezahlung dieses Betrages einklagte, nachdem dieser seine Zahlungspflicht bestritten hatte;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Horgen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Mai 2007 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 345.-- nebst Zins zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 20. September 2007 abwies, nachdem es eine Verletzung klaren materiellen Rechts verneint hatte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 29. September 2007 (Postaufgabe 17. Oktober 2007) beim Bundesgericht "Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht" erhob;

dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der strittigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Obergericht entschied, die Gesetzesauslegung, wonach auch Betriebe, die - wie derjenige des Beschwerdeführers - keine Arbeitnehmer beschäftigten, gegenüber den allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds beitragspflichtig seien, stehe nicht in klarem Widerspruch zu Art. 60 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10); die Verweisung von Art. 60 Abs. 3 BBG auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) enthalte weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn die Aussage, das BBG sei ausschliesslich auf Betriebe anwendbar, die Arbeitnehmer beschäftigten;

dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das Obergericht habe Art. 60 BBG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 AVEG willkürlich angewendet und damit Art. 9 BV verletzt;

dass in einer Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend macht, im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, und dass es namentlich nicht genügt, wenn einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 I 1 E. 5.5, 393 E. 7.1; 132 III 209 E. 2.1 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.);

dass in einer Beschwerde, die sich wie hier gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz richtet, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Kassationsinstanz aufzuzeigen ist, inwiefern diese die gerügte Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll ( BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.);

dass der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen verfehlt, indem er nicht im Einzelnen aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht verneint haben soll, dass das Bezirksgericht mit seiner Auslegung des Gesetzes geradezu in Willkür verfallen sein soll, sondern lediglich darlegt, wie seiner Auffassung nach die angerufenen Gesetzesbestimmungen auszulegen sind;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: