Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_6/2023 KI-generiert

Tenant Eviction Challenge Dismissed on Jurisdictional Grounds

Geschäftsnummer 4D_6/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant in Basel-Stadt was ordered by the Civil Court to vacate a rented two-room apartment by January 16, 2023. The tenant appealed this decision to the Appellate Court, which dismissed a request for an extension to file the appeal and denied a request to re-enter the apartment and change the door lock. The tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Civil Court's decision and the Appellate Court's orders. However, the Swiss Federal Tribunal did not consider the complaints due to lack of jurisdiction as the tenant did not demonstrate that the case involved a legal question of fundamental importance.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 75 Abs. 1 i.V.m, Art. 114 BGG; Tenant Eviction Challenge Dismissed on Jurisdictional Grounds: The tenant appealed this decision to the Appellate Court, which dismissed a request for an extension to file the appeal and denied a request to re-enter the apartment and change the door lock. The tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Civil Court's decision and the Appellate Court's orders. However, the Swiss Federal Tribunal did not consider the complaints due to lack of jurisdiction as the tenant did not demonstrate that the case involved a legal question of fundamental importance.

Schlagwörter

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Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen Ausweisung des Mieters Mitmieter Anfangsmietzins Zulässige Gründe verfahrensrechtliche Fragen Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed for lack of sufficient substantiation, as per this procedural article cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to dispense with court costs in this specific case, despite the general rule.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the responding party incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_6/2023; 4D_8/2023

Urteil vom 27. Februar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 (RB.2022.124) und die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. und 12. Januar 2023 (ZB.2023.1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdeführerin an, die bei der Beschwerdegegnerin gemieteten Räumlichkeiten (2-Zimmer-Wohnung, unmöbliert vermietet, 3. OG, Grienstrasse 24, 4055 Basel) bis spätestens Montag, 16. Januar 2023 zu räumen.

Die Beschwerdeführerin focht den zivilgerichtlichen Entscheid vom 29. Dezember 2022 beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Berufung ab und setzte ihr unter anderem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies es zudem die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführerin ab, ihr vorsorglich das Betreten der Wohnung und das Auswechseln des Zylinders des Wohnungstürschlosses zu gestatten, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 sowie die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2023 (Verfahren 4D_6/2023) und 12. Januar 2023 (Verfahren 4D_8/2023) mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 14. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4D_6/2023 und 4D_8/2023, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.

2.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG ). Soweit sich die Beschwerden unmittelbar gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

2.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.6. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. und 12. Januar 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz damit verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerden ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Beschwerden in den Verfahren 4D_6/2023 und 4D_8/2023 werden gemeinsam behandelt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann