Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Cost Advance Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant filed a lawsuit seeking legal aid from the Mietgericht of the Uster district court, which was denied, resulting in a requirement for a 1,400 CHF cost advance to be paid. When the claimant failed to pay this amount even after an extension, the court did not proceed with the lawsuit. An appeal was made to the Zurich Cantonal High Court, which treated the appeal as a complaint and dismissed it. Subsequently, the claimant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal; however, it was not sufficiently substantiated and therefore, the tribunal decided not to proceed with it. The initial request for a legal representation waiver was also denied due to the unpromising nature of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Cost Advance Service: When the claimant failed to pay this amount even after an extension, the court did not proceed with the lawsuit. An appeal was made to the Zurich Cantonal High Court, which treated the appeal as a complaint and dismissed it. Subsequently, the claimant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal; however, it was not sufficiently substantiated and therefore, the tribunal decided not to proceed with it. The initial request for a legal representation waiver was also denied due to the unpromising nature of the complaint.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to the lack of sufficient grounds (inadmissibility based on procedural failure).
Used to reject the request for free legal assistance because the appeal lacked prospects of success.
Used as the basis for exempting the appellant from court costs in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_6/2019
Urteil vom 1. Februar 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. November 2018 (NG180013-O/U).
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2018 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Uster eine Klage gegen B.________ (Beschwerdegegnerin) erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Mietgericht mit Verfügung vom 11. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'400.-- ansetzte;
dass das Mietgericht A.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2018 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und, nachdem der Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt worden war, mit Verfügung vom 5. September 2018 androhungsgemäss auf die Klage nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen diese Verfügung gerichtete, als Berufung bezeichnete Eingabe als Beschwerde behandelte und diese mit Beschluss und Urteil vom 16. November 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Januar 2019 erklärte, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Obergericht den Entscheid ausführlich begründete und insbesondere darlegte, dass die mit eingeschriebener Postsendung versandte Verfügung vom 9. Juli 2018 als am 18. Juli 2018 zugestellt gelte, weil die Beschwerdeführerin diese zwar nicht abgeholt habe, sie aber doch mit einer Zustellung habe rechnen müssen;
dass die Beschwerdeführerin auf die Begründung des Obergerichts nicht eingeht, sondern einzig verschiedene Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Wortlaut wiedergibt, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese verletzt worden sein sollten;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (siehe Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle