Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_6/2017 KI-generiert

Constitutional Appeal Regarding Payment Obligation and Refusal of Admissibility for Substantive Review

Geschäftsnummer 4D_6/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where the plaintiff was required to pay a deposit of 2,000 CHF in a proceedings concerning an outstanding amount of 6,053.10 CHF. The court had set a deadline for this payment, warning that failure to do so would result in the rejection of the plaintiff's appeal. The plaintiff subsequently requested a payment in installments, which was denied by the court. As the plaintiff did not fulfill the deposit requirement, the court dismissed the appeal. The plaintiff sought to contest this dismissal but later submitted a request to the Federal Tribunal, which highlighted issues regarding the appeal’s eligibility based on the amount in dispute and the need to demonstrate a legal question of significant importance. The plaintiff's submission was found insufficient to meet the necessary requirements, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Constitutional Appeal Regarding Payment Obligation and Refusal of Admissibility for Substantive Review: The court had set a deadline for this payment, warning that failure to do so would result in the rejection of the plaintiff's appeal. The plaintiff subsequently requested a payment in installments, which was denied by the court. As the plaintiff did not fulfill the deposit requirement, the court dismissed the appeal. The plaintiff sought to contest this dismissal but later submitted a request to the Federal Tribunal, which highlighted issues regarding the appeal’s eligibility based on the amount in dispute and the need to demonstrate a legal question of significant importance. The plaintiff's submission was found insufficient to meet the necessary requirements, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Willkürverbot verfassungsmässige Rechtsgleichheit Grundrechte Zahlungsverbot Einrede der Verfassungswidrigkeit Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the non-admission of the appeal due to insufficient justification regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Legal basis for denying the respondent party compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_6/2017

Urteil vom 27. Februar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts

Schwyz vom 21. Dezember 2016.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Schwyz dem Beschwerdeführer am 22. August 2016 in einem Rechtsmittelverfahren betreffend eine Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 6'053.10 aus Auftrag eine Nachfrist bis 6. September 2016 ansetzte, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, unter Hinweis, im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten;

dass der Beschwerdeführer am 4. September 2016 ein Gesuch um Ratenzahlung stellte, welches das Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. September 2016 abwies, wobei es auch ein Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. September 2016 abwies;

dass das Bundesgericht auf zwei vom Beschwerdeführer gegen die kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 22. August 2016 und vom 7. September 2016 erhobene Beschwerden mit Urteil vom 28. November 2016 nicht eintrat (Verfahren 4D_67/2016 und 4D_73/2016);

dass das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass der Beschwerdeführer zwar das Diskriminierungsverbot bzw. die Rechtsgleichheit ( Art. 8 BV ), das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) sowie die EMRK erwähnt, eine Verletzung der entsprechenden Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann