Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_6/2008 KI-generiert

Plaintiff Fails to Exhaust Cantonal Remedies and Justify Appeal for Denial of Legal Aid and Case Termination

Geschäftsnummer 4D_6/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the claimant filed a lawsuit seeking compensation and satisfaction in the amount of CHF 20,000 against the defendant. The local court initially denied the claimant's request for free legal aid and obliged her to pay a preliminary deposit for court costs. After the claimant failed to pay this deposit, the court dismissed the case. The claimant appealed this dismissal to a higher court, which also rejected her appeal. Subsequently, she approached the Federal Court to contest the higher court's decision. However, the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary procedural requirements, particularly regarding the exhaustion of lower court remedies, and thus did not admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff Fails to Exhaust Cantonal Remedies and Justify Appeal for Denial of Legal Aid and Case Termination: The local court initially denied the claimant's request for free legal aid and obliged her to pay a preliminary deposit for court costs. After the claimant failed to pay this deposit, the court dismissed the case. The claimant appealed this dismissal to a higher court, which also rejected her appeal. Subsequently, she approached the Federal Court to contest the higher court's decision. However, the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary procedural requirements, particularly regarding the exhaustion of lower court remedies, and thus did not admit the appeal.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Kostenvorschuss Erschöpfung des Instanzenzuges ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it suffered from a lack of sufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs would be charged.

Art. 75 Abs. 1 BGG

This article was cited in the reasoning to explain why the appeal could not be directed against the decision of the lower court's first instance judge, although the ultimate decision to not admit the appeal was based on Art. 108 BGG.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_6/2008 /len

Urteil vom 22. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprech Dr. Helmuth Strub.

Gegenstand

Schadenersatz und Genugtuung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 10. Dezember 2007.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen den Beschwerdegegner einreichte, mit der sie Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 20'000.-- geltend machte;

dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. Juni 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr Frist zur Zahlung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ansetzte mit der Androhung, dass das Verfahren abgeschrieben werde, falls der Vorschuss nicht fristgemäss geleistet werde;

dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 24. Juli 2007 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, und das Verfahren infolge Säumnis als erledigt abschrieb;

dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Juli 2007 an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierte, das ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit mit dieser die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 24. Juli 2007 kritisiert wird, was zum grössten Teil der Fall ist, denn die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit das Urteil des Obergerichts kritisiert wird, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin