Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_59/2025 KI-generiert

Company objection to definitive debt enforcement of tax claim rejected

Geschäftsnummer 4D_59/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Februar 2025 (BEZ.2024.73 (78)). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt für eine Steuerforderung von Fr. 4'012.-- nebst Zins zu 4.75% seit 26. Februar 2024, für Gebühren von Fr. 130.-- sowie für aufgelaufene Zinsen von Fr. 48.85.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG; Company objection to definitive debt enforcement of tax claim rejected: Februar 2025 (BEZ.2024.73 (78)). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt für eine Steuerforderung von Fr. 4'012.-- nebst Zins zu 4.75% seit 26. Februar 2024, für Gebühren von Fr. 130.-- sowie für aufgelaufene Zinsen von Fr. 48.85.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Steuerschuld Steuervollstreckung Konkursforderung Veranlagungsverfahren Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal due to failure to meet formal requirements (non-entry into the merits in the simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny cost compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_59/2025

Urteil vom 27. Mai 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

Rathaus, 4051 Basel,

vertreten durch die

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Februar 2025 (BEZ.2024.73 (78)).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt für eine Steuerforderung von Fr. 4'012.-- nebst Zins zu 4.75% seit 26. Februar 2024, für Gebühren von Fr. 130.-- sowie für aufgelaufene Zinsen von Fr. 48.85.

1.2.

Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2024 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin keine gemäss

Art. 81 Abs. 1 SchKG

zulässigen Einwände gegen die definitive Rechtsöffnung erhoben habe. Sie halte vielmehr auch vor dem Appellationsgericht an den materiellen Einwänden gegen die in Betreibung gesetzte Steuerforderung, obwohl diese von der Erstinstanz zu Recht im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nicht berücksichtigt worden seien.

1.3.

Mit Eingabe vom 18 März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 führen zu wollen. Die Beschwerdeführerin wendete sich mit Eingaben vom 14. April und vom 28. April 2025 sowie telefonisch an das Bundesgericht und erklärte, ihre finanzielle Situation liesse es nicht zu, den Kostenvorschuss für das bundesrechtliche Verfahren zu begleichen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

2.4.

Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Steuerforderung aus dem Anwendungsbereich des Verfahrens um definitive Rechtsöffnung wies. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise erneut ihre eigene Sicht der Dinge zur Rechtmässigkeit der Steuerveranlagung und zu einer angeblichen Manipulation der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide in Sachen Steuerforderung (Urteile 9C_211/2023 vom 23. Mai 2023; 9F_8/2023 vom 5. September 2023; 9F_19/2023 vom 4. Dezember 2023) dem Bundesgericht eine Verletzung der Rechtsweggarantie oder der Rechtsgleichheit vorwirft, so entbehren diese Vorhalte einem Zusammenhang zum Verfahren um definitive Rechtsöffnung gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung. Sie bringt damit wie bereits in den beiden bundesgerichtlichen Revisionsverfahren erneut zum Ausdruck, dass sie nach wie vor mit der Steuerforderung nicht einverstanden ist und ihr eine Ungerechtigkeit widerfahren sei. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten hinsichtlich des angefochtenen Entscheids begründet sie damit offensichtlich nicht.

2.5.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus den bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst