Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_59/2023 KI-generiert

Parking Eviction Dispute and Cost Causation Appeal

Geschäftsnummer 4D_59/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a pension fund concerning a parking space eviction. The Regional Court of Bern-Mittelland deemed the eviction request moot once the individual returned the remote control for the parking space, fulfilling the primary demand of the pension fund. Nonetheless, the court imposed legal costs on the individual and ordered a party compensation. The individual appealed this decision, challenging the cost allocation, but the Bernese Supreme Court dismissed the appeal due to lack of legal protection interest, stating the complaint about the cost allocation was submitted too late. The individual then filed a constitutional appeal with the Swiss Federal Tribunal, along with a request for compensation for alleged immaterial and material damages suffered, and sought free legal aid for the federal appeal proceedings. The Federal Tribunal reviewed the case regarding the admissibility of the appeal and the specific grievance requirements related to constitutional rights claims.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 BGG; Parking Eviction Dispute and Cost Causation Appeal: The Regional Court of Bern-Mittelland deemed the eviction request moot once the individual returned the remote control for the parking space, fulfilling the primary demand of the pension fund. Nonetheless, the court imposed legal costs on the individual and ordered a party compensation. The individual appealed this decision, challenging the cost allocation, but the Bernese Supreme Court dismissed the appeal due to lack of legal protection interest, stating the complaint about the cost allocation was submitted too late. The individual then filed a constitutional appeal with the Swiss Federal Tribunal, along with a request for compensation for alleged immaterial and material damages suffered, and sought free legal aid for the federal appeal proceedings. The Federal Tribunal reviewed the case regarding the admissibility of the appeal and the specific grievance requirements related to constitutional rights claims.

Schlagwörter

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Mietausweisung, Kostenauflage Ausweisungsverfahren Parkverstoss Rückkehrrecht vereinfachtes Verfahren Umzugskosten anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

Used for the simplified procedure under which the appeal was not heard.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter on the merits of the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for waiving the collection of court costs due to exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for not awarding party compensation because the opposing party incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_59/2023

Urteil vom 9. Januar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reinmar J. Salzgeber, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietausweisung, Kostenauflage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. September 2023 (ZK 23 279 [340]).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 schrieb das Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Einstellhallenplatz Nr. xxx an der Liegenschaft Nr. yyy in U.________ als gegenstandslos ab, nachdem der Beschwerdeführer das Hauptrechtsbegehren der Beschwerdegegnerin durch die Rückgabe des Handsenders zum Einstellhallenplatz erfüllt hatte. Das Regionalgericht auferlegte in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung.

Mit Entscheid vom 26. September 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhobene Beschwerde nicht ein. Es sprach dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seiner materiellen Rügen ab. Die Rüge der unrechtmässigen Kostenverteilung gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2023 erachtete das Obergericht als verspätet.

Mit Eingabe vom 6. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. September 2023 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen. Er ersucht das Bundesgericht des weiteren um Anordnung einer angemessenen Entschädigung für erlittene Nachteile. Ausserdem sei ihm für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert erreicht die für mietrechtliche Streitigkeiten erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel ( Art. 113 BGG ).

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

2.4.

2.4.1. Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei für die erlittenen "immateriellen und materiellen Nachteile" eine "angemessene Entschädigung" zuzusprechen, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Solche neuen Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer auch nicht, aus welcher (verfassungsmässigen) Grundlage er einen derartigen Anspruch ableitet.

2.4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ( Art. 29 BV ), des Verhältnismässigkeitsprinzips ( Art. 5 Abs. 2 BV ) und des Willkürverbots ( Art. 9 BV ). Er beschränkt sich darauf, die erstinstanzliche Kostenauflage mit der Begründung in Frage zu stellen, das Verfahren sei ohne sein Zutun gegenstandslos geworden. Er bemängelt, dass bei der Kostenauflage infolge Gegenstandslosigkeit keine materielle Prüfung seiner Vorbringen erfolgt sei, und schliesst aus dem fehlenden Rechtsschutzinteresse und aus der Gegenstandslosigkeit direkt auf eine verfassungswidrige Kostenauflage zu seinen Lasten. In seinen nur teilweise schlüssigen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, unterbreitet hinsichtlich Verursachung der Kosten lediglich seine gegenteilige Sicht der Dinge und schliesst daraus pauschal auf eine Verletzung der genannten Verfassungsbestimmungen. Er legt damit nicht klar und detailliert anhand der Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids dar, inwiefern dieser verfassungsmässige Rechte verletzt. Diese Vorbringen genügen den genannten Begründungsanforderungen (oben E. 2.2, 2.3) somit offensichtlich nicht.

2.5. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst