Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_59/2014 KI-generiert

Failure to Pay Advance Cost Leading to Dismissal of Appeal Affirmed

Geschäftsnummer 4D_59/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute where the plaintiff filed a claim for an amount of 7,190 CHF against the defendant. The district court of Schwyz did not take action on the claim due to the plaintiff's failure to pay the required court costs within the stipulated timeframe. Subsequently, the plaintiff's appeal to the cantonal court was also dismissed because of insufficient legal reasoning. The plaintiff then attempted to contest the cantonal court's decision at the federal level, but the appeal was rejected due to the appeal not being permissible based on the value of the dispute, which fell below the required threshold, and a failure to adequately argue the violation of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Failure to Pay Advance Cost Leading to Dismissal of Appeal Affirmed: The district court of Schwyz did not take action on the claim due to the plaintiff's failure to pay the required court costs within the stipulated timeframe. Subsequently, the plaintiff's appeal to the cantonal court was also dismissed because of insufficient legal reasoning. The plaintiff then attempted to contest the cantonal court's decision at the federal level, but the appeal was rejected due to the appeal not being permissible based on the value of the dispute, which fell below the required threshold, and a failure to adequately argue the violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verzugskosten verfassungsmässige Anforderung mangelnder Solvenznachweis nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not proceeded upon because the submission failed to meet the required grounds for appeal in application of this procedural rule.
Art. 68 Abs. 2 BGG
No compensation is awarded to the respondent because they incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon because the submission failed to meet the required grounds for appeal in application of this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Dispenses with the collection of court costs due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No compensation is awarded to the respondent because they incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_59/2014

Urteil vom 19. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten mangels hinreichender Begründung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 17. Juli 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgerichts Schwyz auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage über Fr. 7'190.-- mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hatte;

dass das Kantonsgericht Schwyz auf die vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 30. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2014 wegen unzureichender Rechtsmittelbegründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. August 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Juli 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2014 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Juli 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern mit dem Nichteintretensentscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann