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4D_58/2017 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Federal Supreme Court Submissions

Geschäftsnummer 4D_58/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute related to a tenancy agreement concerning a residential studio. The lower court ordered the tenant to vacate the premises by a specified date, warning of potential legal consequences for non-compliance. The tenant appealed this decision to a higher court, arguing that the eviction deadline was unreasonable. However, the higher court dismissed the appeal, finding it lacked sufficient grounds. Subsequently, the tenant escalated the matter to the Federal Tribunal, but the tribunal ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, and thus, it was not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Federal Supreme Court Submissions: The lower court ordered the tenant to vacate the premises by a specified date, warning of potential legal consequences for non-compliance. The tenant appealed this decision to a higher court, arguing that the eviction deadline was unreasonable. However, the higher court dismissed the appeal, finding it lacked sufficient grounds. Subsequently, the tenant escalated the matter to the Federal Tribunal, but the tribunal ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, and thus, it was not accepted.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung des Mieters Vollstreckungsverfahren Mitmieter Fehlen materieller Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court costs.

Art. 68 BGG

Used to deny compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_58/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. August 2017.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. Juli 2017 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen verpflichtete, das von ihm gemietete Wohnatelier "Baracke C.________" in Strasse X.________, U.________, bis spätestens am 24. Juli 2017 zu räumen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner die Schlüssel auszuhändigen, unter Androhung von Straffolgen für den Widerhandlungsfall sowie Ermächtigung des Beschwerdegegners zur Ersatzvornahme unter Beizug der Ortspolizeibehörde;

dass das Obergericht des Kantons Bern am 4. August 2017 eine gegen den Entscheid vom 3. Juli 2017 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Unangemessenheit der Ausweisungsfrist geltend machte (Verfahren ZK 17 360), abwies, soweit es darauf eintrat, und gleichzeitig das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZK 17 382) wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. August 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 21. August 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit den angefochtenen Entscheiden inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer