Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_58/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Value in Dispute and Lack of Constitutional Question

Geschäftsnummer 4D_58/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute wherein one party filed a claim against another for the payment of a specified amount. The local court initially dismissed this claim, and subsequently, the higher court did not allow an appeal against this dismissal. The appealing party then sought to challenge the decision at the Federal Tribunal but was found to be ineligible for civil appeal due to the lack of the requisite dispute value and absence of a fundamental legal question. Consequently, the case was treated as a constitutional complaint, but the Tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG; Dismissal of Appeal for Insufficient Value in Dispute and Lack of Constitutional Question: The local court initially dismissed this claim, and subsequently, the higher court did not allow an appeal against this dismissal. The appealing party then sought to challenge the decision at the Federal Tribunal but was found to be ineligible for civil appeal due to the lack of the requisite dispute value and absence of a fundamental legal question. Consequently, the case was treated as a constitutional complaint, but the Tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification to proceed.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Streitgegenstand Grundrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Willkürverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the judicial costs based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_58/2013

Urteil vom 4. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Juli 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 7. Mai 2013 die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung eines Betrages von total Fr. 1'913.-- abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Juli 2013 auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. September 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass gegen den Entscheid des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar sinngemäss einen Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) vorwirft, dabei jedoch nicht bzw. nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar sein sollen;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni