Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_58/2012 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Recusal Insufficiency)

Geschäftsnummer 4D_58/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who, after initiating a conciliation procedure regarding a dispute with a pension fund, faced a series of unfavorable decisions from the conciliation authority and an appeals court. The conciliation authority rejected the petitioner's requests, including a later motion for disqualification against the presiding court clerk, as untimely. The appeals court upheld this decision, stating the disqualification request was submitted outside the permissible timeframe. Subsequently, the petitioner filed a complaint with the Federal Court, claiming violations of various constitutional rights, though the Federal Court noted that the petitioner did not adequately justify these claims in relation to the previous rulings, leading to a decision not to proceed with the complaint. The petitioner's request for free legal aid was also denied due to the case's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV; Claimant v. Cantonal Court (Recusal Insufficiency): The conciliation authority rejected the petitioner's requests, including a later motion for disqualification against the presiding court clerk, as untimely. The appeals court upheld this decision, stating the disqualification request was submitted outside the permissible timeframe. Subsequently, the petitioner filed a complaint with the Federal Court, claiming violations of various constitutional rights, though the Federal Court noted that the petitioner did not adequately justify these claims in relation to the previous rulings, leading to a decision not to proceed with the complaint. The petitioner's request for free legal aid was also denied due to the case's lack of merit.

Schlagwörter

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Schlichtungsverfahren Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Schlichtungsverhandlung Rüge verfassungsmässiger Rechte verfassungsmässige Anforderung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 9 BV
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte erwähnt, wie etwa das Willkürverbot ( Art. 9 BV ), den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art.
Art. 29 Abs. 2 BV
9 BV ), den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ( Art.
Art. 30 Abs. 1 BV
2 BV ), den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ( Art. 30 Abs. 1 BV ) und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV ) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_58/2012

Urteil vom 16. Juli 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse X.________ AG,

vertreten durch Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren; Ausstand,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Mai 2012.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein Schlichtungsgesuch stellte;

dass die Schlichtungsbehörde den Parteien nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung mit Beschluss vom 7. Februar 2012 einen Urteilsvorschlag unterbreitete und darin die Begehren des Beschwerdeführers abwies;

dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 18. April 2012 das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2012 gestellte Ausstandsbegehren, den Antrag auf Wiederherstellung sowie das Wiedererwägungsgesuch abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2012 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde abwies;

dass das Obergericht unter anderem erwog, das vom Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 12. März 2012 erhobene Ausstandsbegehren gegen den der Schlichtungsbehörde vorsitzenden Gerichtsschreiber sei nach den anwendbaren Verfahrensbestimmungen verspätet erfolgt;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juni 2012 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte erwähnt, wie etwa das Willkürverbot ( Art. 9 BV ), den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ( Art. 30 Abs. 1 BV ) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann