Appeal Regarding Interlocutory Ruling on Advance Court Costs Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose when a complainant challenged a decision by the Zurich District Court, which granted the Zurich Cantonal Tax Office definitive legal enforcement for a sum owed by the complainant. Following this, the complainant appealed to the Zurich Cantonal High Court seeking a stay of enforcement but was denied and required to pay a court fee advance. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the High Court's decision to deny a stay of enforcement. The Tribunal considered the appeal to be evidently inadmissible as the complainant failed to show the existence of an irreparable disadvantage or that resolving the issue would prevent significant time or cost wastage, thus declining to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Regarding Interlocutory Ruling on Advance Court Costs Dismissed: Following this, the complainant appealed to the Zurich Cantonal High Court seeking a stay of enforcement but was denied and required to pay a court fee advance. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the High Court's decision to deny a stay of enforcement. The Tribunal considered the appeal to be evidently inadmissible as the complainant failed to show the existence of an irreparable disadvantage or that resolving the issue would prevent significant time or cost wastage, thus declining to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible and thus not ruled upon under the simplified procedure.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the outcome.
The respondent was not awarded compensation for costs in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_57/2024
Urteil vom 18. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
v. d. Kantonales Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. März 2024 (RT240030-O/Z01).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 13. Februar 2024 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________für Fr. 2'766.40 nebst Zins und Fr. 184.40.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6. März 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an.
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, welcher das Verfahren in der Hauptsache (Rechtsöffnungsverfahren) nicht abschliesst.
2.2. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2).
Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2).
3. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Eingabe ihre Sicht der Dinge und rügt die Verletzung einer Vielzahl von Bestimmungen. Sie setzt sich aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Sie zeigt weder auf, dass ihr nicht wieder gutzumachenden Nachteile drohten, die auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger