Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_57/2015 KI-generiert

Dispute Over Denial of Litigation Costs for Unlicensed Representative in Cantonal Appeal

Geschäftsnummer 4D_57/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a complainant and a company regarding party compensation following a legal decision. The mediator had previously ruled that the company was entitled to a payment from the complainant, which led to the complainant appealing the decision to a higher court. The cantonal court overturned the mediator's decision and required a reevaluation, stating that the complainant, who was not represented by a lawyer, could not claim party compensation. The complainant then escalated the matter to the federal court, challenging the denial of party compensation, but the federal court ultimately found that the conditions for proceeding with the appeal were not met, leading to the dismissal of the complaint without further considerations on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Dispute Over Denial of Litigation Costs for Unlicensed Representative in Cantonal Appeal: The mediator had previously ruled that the company was entitled to a payment from the complainant, which led to the complainant appealing the decision to a higher court. The cantonal court overturned the mediator's decision and required a reevaluation, stating that the complainant, who was not represented by a lawyer, could not claim party compensation. The complainant then escalated the matter to the federal court, challenging the denial of party compensation, but the federal court ultimately found that the conditions for proceeding with the appeal were not met, leading to the dismissal of the complaint without further considerations on the merits.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Streitwert Vorentscheid Kostenauflage Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO
dass das Kantonsgericht hinsichtlich der Entschädigungsfolgen festhielt, die Basis Unternehmensberatung GmbH sei nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO geltend machen könne und auch keine Umtriebsentschädigung nach Art.
Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO
b ZPO geltend machen könne und auch keine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen sei;
Art. 74 Abs. 1 BGG
BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
1 BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429);
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal could not be proceeded upon due to failure to meet admissibility requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the non-entry into the merits.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_57/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 7. August 2015.

In Erwägung,

dass das Vermittleramt Höfe die vom (nicht über ein Anwaltspatent verfügenden) Beschwerdeführer vertretene Basis Unternehmensberatung GmbH mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 in Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 946.10, nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2014, verpflichtete;

dass das Kantonsgericht Schwyz den Entscheid des Vermittleramts Höfe vom 15. Oktober 2014 in Gutheissung der Beschwerde der Basis Unternehmensberatung GmbH mit Beschluss vom 7. August 2015 aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies;

dass das Kantonsgericht hinsichtlich der Entschädigungsfolgen festhielt, die Basis Unternehmensberatung GmbH sei nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO geltend machen könne und auch keine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. September 2015 in eigenem Namenerklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. August 2015 bezüglich der nicht zugesprochenen Parteientschädigung mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429);

dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. August 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;

dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, ohne dass auf die Frage des Beschwerderechts ( Art. 76 BGG ) einzugehen wäre;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann