Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_57/2008 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant (Free Legal Aid and Appeal Threshold)

Geschäftsnummer 4D_57/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who filed a lawsuit for the payment of a specific amount and requested legal aid for representation. The initial request for free legal assistance was denied by a district court judge, who later lifted a requirement for a security deposit. Upon appeal, a higher court upheld the denial of legal aid and addressed multiple aspects of the claim, including the nature of the appeal concerning a security deposit. Subsequently, the claimant challenged the higher court's decision at a federal level, seeking constitutional review. However, the appeal was found to not meet legal criteria, leading to its dismissal, and the court ruled that no court costs would be charged.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 BGG; Plaintiff v. Defendant (Free Legal Aid and Appeal Threshold): The initial request for free legal assistance was denied by a district court judge, who later lifted a requirement for a security deposit. Upon appeal, a higher court upheld the denial of legal aid and addressed multiple aspects of the claim, including the nature of the appeal concerning a security deposit. Subsequently, the claimant challenged the higher court's decision at a federal level, seeking constitutional review. However, the appeal was found to not meet legal criteria, leading to its dismissal, and the court ruled that no court costs would be charged.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Emission von Wertpapieren Konkursforderung Schadensersatzklage Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to dismiss the appeal for failure to meet the requirements for a subsidiary constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for the appointment of duty counsel due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_57/2008 /len

Urteil vom 21. Mai 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 8. März 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung von Fr. 6'736.20 nebst Zins erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.-- ansetzte;

dass der Einzelrichter seinen Entscheid mit Verfügung vom 26. Februar 2008 insoweit in Wiedererwägung zog, als er den Beschwerdeführer von der Leistung der Kaution von Fr. 1'200.-- befreite;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 Folgendes entschied:

"1. Die Rechtsmittelschrift vom 17. Januar 2008 wird als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen.

2. Das vom Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung wird abgewiesen.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erhebung einer Prozesskaution richtet, wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Soweit der Kläger die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung anficht, wird auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten.

5. Soweit der Kläger die Abweisung des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anficht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. ..."

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2007 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2007 angefochten wird, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass im Übrigen Art. 100 Abs. 6 BGG nicht anwendbar ist, weil diese Regelung voraussetzt, dass der mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Entscheid von einem oberen kantonalen Gericht gefällt worden ist;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 angefochten wird, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungs- bzw. EMRK-Verletzung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin