Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_56/2024 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_56/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the State of Zurich and the Municipality, represented by the tax office, concerning a legal proceedings order requiring them to submit comments within a stipulated timeframe in a debt enforcement procedure. The individual argued against the written procedure order issued by the District Court of Meilen and subsequently appealed to the Zurich Higher Court, which dismissed the complaint on the grounds that the individual did not demonstrate any significant detriment resulting from the procedure order. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to pay the required court advance fee in time, which resulted in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The individual argued against the written procedure order issued by the District Court of Meilen and subsequently appealed to the Zurich Higher Court, which dismissed the complaint on the grounds that the individual did not demonstrate any significant detriment resulting from the procedure order. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to pay the required court advance fee in time, which resulted in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Nichtleistung des Kostenvorschusses Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Schuldbetreibung Zahlungsfrist Eilvorabentscheidungsverfahren Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was also dismissed due to insufficient substantiation, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit by the final deadline.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the procedural consequence of failing to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to determine that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_56/2024

Urteil vom 11. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B.________,

vertreten durch

das Steueramt der Gemeinde B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2024 (RT240029-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete das Bezirksgericht Meilen in einem Rechtsöffnungsverfahren das schriftliche Verfahren an und setzte A.________ (Beschwerdeführerin) Frist zur Stellungnahme. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 14. März 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin lege keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, den sie durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie der Fristansetzung erlitten haben könnte.

1.2. Mit Eingabe vom 16. April 2024 (Postaufgabe 17. April 2024) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2024 erheben zu wollen, da sie gegen die Zahlungsaufforderung rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe.

2.

2.1. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 10. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 4. Mai 2024 bei der Post abgeholt.

2.2. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 31. Mai 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Diese als Gerichtsurkunde eingeschrieben verschickte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 zur Abholung avisiert, in der Folge aber bei der Poststelle nicht abgeholt und dem Bundesgericht retourniert.

3.

3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht angerufen und unterliegt demnach der Kostenvorschusspflicht.

3.2. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 17. Mai 2024 gilt die Zustellung der Verfügung vom 16. Mai 2024 als am 24. Mai 2024 erfolgt.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss für das Verfahren 4D_56/2024 innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (androhungsgemäss) nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält und somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst