Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_56/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Inadequate Substantiation and Lack of Reasoning

Geschäftsnummer 4D_56/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a company, which stemmed from a prior decision by a peace judge who noted that the parties had not reached an agreement. The peace judge granted the plaintiff permission to proceed with the lawsuit and marked the associated costs for the conciliatory procedure. Subsequently, the appellate court dismissed the individual's complaint, stating that it would not entertain challenges regarding the permission to proceed, citing lack of standing on issues pertaining to legal aid and court fees. The individual then appealed to the Federal Tribunal, contesting the appellate court's ruling and requesting legal aid for the new proceedings. The Federal Tribunal found that the individual's complaints lacked sufficient justification and ultimately decided not to consider the appeal, waiving court fees in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Inadequate Substantiation and Lack of Reasoning: The peace judge granted the plaintiff permission to proceed with the lawsuit and marked the associated costs for the conciliatory procedure. Subsequently, the appellate court dismissed the individual's complaint, stating that it would not entertain challenges regarding the permission to proceed, citing lack of standing on issues pertaining to legal aid and court fees. The individual then appealed to the Federal Tribunal, contesting the appellate court's ruling and requesting legal aid for the new proceedings. The Federal Tribunal found that the individual's complaints lacked sufficient justification and ultimately decided not to consider the appeal, waiving court fees in this instance.

Schlagwörter

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Forderung Grundrechte unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Auslegungsurteile Schlichtungsverhandlung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to obvious inadmissibility or lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_56/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Aargau,

Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. Juni 2017

(ZVE.2017.29 [2017-012-1041] Art. 84).

In Erwägung,

dass der Friedensrichter Kreis IX am 13. Mai 2017 feststellte, die Parteien hätten sich nicht geeinigt, sodann dem Kläger A.________ (Beschwerdeführer) die Klagebewilligung erteilte und ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.-- infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vormerkte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2017 auf die Beschwerde von A.________ nicht eintrat und Letzterem in Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Entscheidgebühr von Fr. 200.-- auferlegte;

dass A.________ mit Eingabe vom 17. August 2017 an das Bundesgericht erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit "Beschwerden" anzufechten, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG und Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG );

dass die in der Beschwerde geübte Kritik über weite Strecken schwer nachvollziehbar ist und den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, zumal sie auf die Entscheidgründe der Vorinstanz kaum Bezug nimmt und im Übrigen auf tatsächlichen Behauptungen beruht, die von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichen;

dass das Obergericht erwog, auf die Beschwerde sei zunächst nicht einzutreten, "soweit sie sich gegen die Klagebewilligung" richte, weil diese nicht anfechtbar sei, weiter mangels Beschwer auch nicht hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege, da diese dem Beschwerdeführer bewilligt worden sei, und schliesslich auch insoweit nicht, als sich die Beschwerde gegen den Kostenentscheid richte, zumal der Beschwerdeführer nichts gegen die Höhe und Verlegung der Entscheidgebühren vorbringe;

dass die Beschwerde an dieser mehrgliedrigen Begründung des Nichteintretensentscheids vorbeigeht, wenn darin beanstandet wird, der Beschwerdeführer habe nicht die Klagebewilligung als solche, sondern bloss deren "beschwerdefähig[en] Teile" anfechten wollen, zumal er auch nicht nachvollziehbar dartut und nicht erkennbar ist, in welchen Punkten seine Beschwerde unbeurteilt geblieben sein soll;

dass das Obergericht des Weiteren die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Rechtsverweigerung, weil die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz keinen Gebrauch gemacht habe, als "unbegründet" beurteilte;

dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme darauf beanstandet, das Obergericht habe zu Unrecht keinen "Abweisungsentscheid statt eines Nichteintretensentscheids erlassen", indessen nicht aufzeigt, welches Interesse er an einer teilweisen

Abweisung seiner Beschwerde statt eines Nichteintretensentscheids hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 115 lit. b BGG );

dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht mit hinreichender Begründung dartut, weshalb ihm das Obergericht in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, wenn es zu dieser Frage keine Ausführungen machte;

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist respektive offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz