Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_56/2014 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4D_56/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a tenant and their landlords concerning a request for eviction. The landlords initially filed an eviction request against the tenant, who subsequently sought legal aid to contest the eviction. However, the regional court declared the eviction request as moot due to its withdrawal. The tenant's appeal to the cantonal court against this decision was rejected, leading the tenant to file further appeals to the Federal Tribunal, contesting the cantonal court's finding and alleging grounds for disqualification of a judge. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeals insufficiently substantiated and chose not to proceed with them.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 29 BV, Art. 47 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The landlords initially filed an eviction request against the tenant, who subsequently sought legal aid to contest the eviction. However, the regional court declared the eviction request as moot due to its withdrawal. The tenant's appeal to the cantonal court against this decision was rejected, leading the tenant to file further appeals to the Federal Tribunal, contesting the cantonal court's finding and alleging grounds for disqualification of a judge. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeals insufficiently substantiated and chose not to proceed with them.

Schlagwörter

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Gegenstandsloserklärung eines Ausweisungsgesuchs Ausweisung des Mieters Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Mitmieter Prozessrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to failure to meet the substantive reasoning requirements.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to state that no party compensation is awarded to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_56/2014 und 4A_266/2014

Urteil vom 11. Juli 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________ und C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gegenstandsloserklärung eines Ausweisungsgesuchs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 25. März 2014.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Oberland das von den Vermietern B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) gegen den Mieter A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Ausweisungsgesuch und das von diesem eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Rückzugs des Ausweisungsgesuchs mit Verfügung vom 21. November 2013 als gegenstandslos erklärte und es die entsprechenden Verfahren abschrieb;

dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 21. November 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. März 2014 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 3. Mai 2014 (zunächst versehentlich mit 26. Februar 2014 datiert) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014 mit Beschwerde anzufechten (Verfahren 4A_266/2014);

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zudem mit Eingabe vom 4. Mai 2014 vorbrachte, bei einer Richterin der Vorinstanz liege ein Ausstandsgrund vor;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Juli 2014 nochmals eine Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014 einreichte (Verfahren 4D_56/2014);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass der Beschwerdeführer zwar Art. 29 BV erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründet;

dass der Beschwerdeführer ausserdem keinen konkreten Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO aufzeigt, den er erst nach der Mitteilung des kantonalen Entscheids entdeckt hätte (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1), sondern lediglich in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid kritisiert und vorbringt, es sei zu untersuchen, ob die vorsitzende Richterin und der Rechtsvertreter der Gegenpartei verwandt oder befreundet seien, sowie die Schweizer Gerichte allgemein als korrupt bezeichnet;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Die Verfahren 4A_266/2014 und 4D_56/2014 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann