Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_56/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Imposition of Costs

Geschäftsnummer 4D_56/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiff submitted a complaint against a ruling made by a lower court concerning procedural costs. The plaintiff was contesting the decision made on a prior complaint that was dismissed by the Cantonal Court. Following the dismissal, the plaintiff appealed to the Federal Court, seeking to annul the imposed costs. However, the Federal Court noted that the appeal did not meet the necessary legal requirements, as the plaintiff failed to provide adequately reasoned objections and improperly modified the established facts. Consequently, the Federal Court decided not to consider the appeal and ordered the plaintiff to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Imposition of Costs: The plaintiff was contesting the decision made on a prior complaint that was dismissed by the Cantonal Court. Following the dismissal, the plaintiff appealed to the Federal Court, seeking to annul the imposed costs. However, the Federal Court noted that the appeal did not meet the necessary legal requirements, as the plaintiff failed to provide adequately reasoned objections and improperly modified the established facts. Consequently, the Federal Court decided not to consider the appeal and ordered the plaintiff to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenauflage hängiges Verfahren Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Kostenvorschuss Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the federal court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_56/2011

Urteil vom 29. September 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursmasse der Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 9. Juni 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zug am 9. Juni 2011 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Auflage der Verfahrenskosten im Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 10. März 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 11. Juli 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit dem Antrag, die Kostenauflage aufzuheben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe vom 11. Juli 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt und bei der Darlegung ihres Standpunktes überdies den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt erweitert, ohne eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im vorstehend umschriebenen Sinn geltend zu machen;

dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über das laufende Staatshaftungsbegehren rechtskräftig entschieden sei, bei dieser Sachlage nicht zu entsprechen ist, zumal auch kein Grund für eine Sistierung erkennbar ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer