Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_55/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Value in Dispute and Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4D_55/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant sought to challenge a decision by the District Court of Affoltern, which had dismissed their claim for payment of CHF 3,548 against the defendant. The complainant's subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed. The complainant then submitted an appeal to the Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's ruling from September 19, 2023. However, the tribunal reviewed the grounds for admission of the appeal, noting that the appeal concerning civil matters does not meet the financial threshold required and the complainant did not provide sufficient reasoning to prove a question of fundamental legal significance, leading to inadmissibility in this context. The complainant also failed to specify what alternative decision they were seeking, preventing the tribunal from addressing the complaint substantively. As a result, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Value in Dispute and Procedural Non-Compliance: The complainant's subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed. The complainant then submitted an appeal to the Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's ruling from September 19, 2023. However, the tribunal reviewed the grounds for admission of the appeal, noting that the appeal concerning civil matters does not meet the financial threshold required and the complainant did not provide sufficient reasoning to prove a question of fundamental legal significance, leading to inadmissibility in this context. The complainant also failed to specify what alternative decision they were seeking, preventing the tribunal from addressing the complaint substantively. As a result, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Forderung Streitwert Verfahrensrechte Streitwertgrenze Beschwerdelegitimation Verpflichtung zur Geldzahlung Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the appeal inadmissible due to lack of a specified claim (no specified monetary amount).

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. a and lit. b BGG to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure, particularly regarding the lack of a qualified statement of grounds for constitutional rights violations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to deny party compensation to the respondent because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_55/2023

Urteil vom 13. Dezember 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. September 2023 (PP230035-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung und Urteil vom 7. Juli 2023 wies das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Gerichtsverhandlung wie auch seine Klage auf Zahlung von Fr. 3'548.-- gegen die Beschwerdegegnerin ab.

Mit Beschluss und Urteil vom 19. September 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 7. Juli 2023 erhobene Beschwerde nicht ein und wies die Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juli 2023 ab.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Schreiben vom 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere (vom 19. November 2023 datierende) Beschwerdeeingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1).

Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer stellt keinen bezifferten Antrag. Im vorliegenden Fall wird aus den Beschwerdeeingaben in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht klar, welche Entscheidung durch das Bundesgericht der Beschwerdeführer beantragt.

Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig (Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er kritisiert in verschiedener Weise den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2023, zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf dessen Erwägungen rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

2.4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann