Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_55/2020 KI-generiert

Failure to Pay Court Costs and Insufficient Substantiation of Constitutional Violation

Geschäftsnummer 4D_55/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a rental contract where the complainant, referred to as the appellant, contested decisions related to a security deposit requirement of CHF 650 set by the Regional Court Berner Jura-Seeland. The appellant's failure to provide sufficient reasoning for their appeals led the Cantonal Court of Bern and later the Swiss Federal Tribunal to dismiss his complaints. The appellant initially failed to meet the deadline for the deposit, leading to non-admission of his claim by the Regional Court and subsequent dismissal by the Cantonal Court due to inadequate justification for his appeals. Despite the appellant mentioning constitutional and human rights violations, he did not sufficiently address how the lower court's decision violated these rights, leading to the rejection of his complaint by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Pay Court Costs and Insufficient Substantiation of Constitutional Violation: The appellant's failure to provide sufficient reasoning for their appeals led the Cantonal Court of Bern and later the Swiss Federal Tribunal to dismiss his complaints. The appellant initially failed to meet the deadline for the deposit, leading to non-admission of his claim by the Regional Court and subsequent dismissal by the Cantonal Court due to inadequate justification for his appeals. Despite the appellant mentioning constitutional and human rights violations, he did not sufficiently address how the lower court's decision violated these rights, leading to the rejection of his complaint by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kostenvorschuss Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the appellant's failure to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the exceptional decision not to charge court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for denying an award of party compensation because the opposing parties incurred no expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_55/2020

Urteil vom 16. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. September 2020 (ZK 20 347).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 im Verfahren CIV 18 43 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 650.-- ansetzte;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2020 nicht eintrat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 4. Februar 2020 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_19/2020);

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2020 erneut zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren CIV 18 43 aufforderte bzw. die entsprechende Nachfrist verlängerte, verbunden mit der Androhung von Säumnisfolgen;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 21. April 2020 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. Mai 2020 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_36/2020);

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Verfahren CIV 18 43 mit Entscheid vom 1. Juli 2020 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. September 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 1. Juli 2020 erhobene Beschwerde wegen unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (BV) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erwähnt, dass er sich jedoch nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann